Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.
So zu mindestens die Entscheidung des FG Köln mit Urteil vom 20.3.2018 (Az: 8 K 1160/15). Auch wenn aktuell noch die Revision (Az: IX R 11/18) zu der Thematik anhängig ist, argumentierten die Richter seinerzeit, dass das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und somit kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt. Es ist also quasi nicht von der Wohnung trennbar.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Arbeitszimmer auch mit Blick auf die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung des heimischen Arbeitsraums an den Arbeitgeber kein eigenes Wirtschaftsgut darstellen kann. Dies könnte wichtig sein für Fragen der Überschussprognose. Insoweit hat der BFH nämlich mit Urteil vom 17.4.2018 (Az: IX R 9/17) entschieden, dass die Vermietung einer Einliegerwohnung als Home-Office an den Arbeitgeber keine Vermietung von Wohnraum ist, und daher eine Überschussprognose wie bei jeder anderen gewerblichen Vermietung erforderlich ist.
Nun ist sicherlich hervorzuheben, dass die vorstehende Entscheidung ein Fall betraf, indem der Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung komplett an den Arbeitgeber vermietet hat, also eine Immobilie, die von seinem Wohnbereich getrennt war.
Wandelt man diesen Fall jedoch auf das häusliche Arbeitszimmer ab, stellt sich die Frage, ob bei der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber immer noch eine Überschussprognose gefertigt werden muss. Folgt man nämlich der Argumentation des FG Kölns würde insoweit kein eigenständiges Wirtschaftsgut vermietet werden, sodass unter dem Strich wieder Wohnraum vermietet wird. Bei der Vermietung von Wohnraum ist jedoch die Einkünfteerzielungsabsicht stets zu unterstellen.
Nicht zuletzt deshalb ist die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer ein eigenständiges Wirtschaftsgut ist oder nicht mit Spannung zu erwarten.
Weitere Informationen:
- FG Köln v. 20.03.2018 – 8 K 1160/15 (Revision: IX R 11/18)
- BFH v. 17.04.2018 – IX R 9/17