Was hat die Finanzverwaltung bloß gegen Blockheizkraftwerke?

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln sind. Die Aufwendungen für ein BHKW sind somit entweder über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen oder – im Falle des Erhaltungsaufwands – in voller Höhe sofort abzugsfähig. Ein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines BHKW sowie Sonderabschreibungen nach §7g Abs. 5 EStG kommen nicht mehr in Betracht. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Nun setzt die OFD Nordrhein-Westfalen aber “noch einen drauf“: Wohnungsunternehmen gefährden die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, wenn sie BHKWs oder KWK-Anlagen betreiben.

Die Erzeugung und Lieferung von Strom sei eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende Tätigkeit. Diese sei daher gewerblich und für § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kürzungsschädlich. Unschädlich wäre der Betrieb der Anlagen nur, wenn das Wohnungsunternehmen den Strom selbst verbraucht, das heißt, daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich der Mieter) vornimmt.

Die Verwaltungsauffassung zur gewerbesteuerlichen Kürzung ist bedauerlich und vor dem Gesamtzusammenhang der Förderung des Klimaschutzes eigentlich nicht zu verstehen. Jedenfalls kann an dieser Stelle nur die Empfehlung gegeben werden, betroffene Mandanten schnellstmöglich zu informieren. Es muss geprüft werden, ob die Anlagen zur Energiegewinnung gegebenenfalls von einem anderen („befreundeten“) Unternehmen betrieben werden sollten. Der Begriff „Wohnungsunternehmen“ führt im Übrigen eventuell in die Irre, da er suggeriert, nur größere Wohnungs(bau-)gesellschaften seien betroffen. Letztlich ist aber bei jedem vermögensverwaltenden Unternehmen, das Eigentümer eines BHKWs oder einer KWK-Anlage ist, die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG gefährdet.

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