Gelder für Hotelgutscheine, die ein Vermittler für einen Hotelbetreiber treuhänderisch vereinnahmt, führen bei einem Verfall des Gutscheins und den dadurch eintretenden Verlust einer Durchsetzbarkeit des dem Hotelier zustehenden Auskehrungsanspruchs zu einer nachträglichen Erhöhung des Entgelts i.S. von § 17 Abs. 1 UStG für die Vermittlungsleistung – und zwar in Höhe der vereinnahmten Mehrbeträge (Gutscheinkaufpreis abzüglich Provision und Gebühren). Dies hat das Schleswig Holsteinische FG entschieden (v. 6.2.2018, 4 K 121/16).
Der Fall: Die Klägerin vermittelte im Internet überwiegend über eBay das Zustandekommen von Beherbergungsverträgen (Übernachtungen/Arrangements) zwischen Hoteliers und potentiellen Gästen. Hierzu stellte sie Beherbergungsangebote der Hoteliers auf Internetseiten ein. Wenn ein Kunde eine Beherbergung gebucht hatte, lagen drei Verträge vor: der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Hotelier, der Vermittlungs- und Abwicklungsvertrag zwischen Klägerin und den Hotelgästen und schließlich der Vertrag zwischen Hotelier und dem Gast (Beherbergungsvertrag). Die Klägerin vereinnahmte vom Gast den vollen Preis; in diesem Zeitpunkt stand ihr im Verhältnis zu dem Hotelier ein Teil (Provision) dieses Geldes zu. Wenn der Gast den Gutschein „verfallen“ ließ (Nichtantritt der Reise innerhalb von drei Jahren), verblieb das überschießende Geld bei der Klägerin und musste nicht an das Hotel ausgekehrt oder an den Gast zurückgezahlt werden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die laufenden Vermittlungsprovisionen und Gebührenforderungen auch bei Nichtantritt der Reise als steuerpflichtiges Entgelt zu versteuern seien, und dass das Entgelt im Falle des Gutscheinablaufs gemäß § 17 Abs. 1 UStG zudem um die bei der Klägerin endgültig verbliebenen Beträge zu erhöhen sei. Das FG gab dem Finanzamt recht. Der Verfall eines Gutscheins führte nach Auffassung des Gerichts auf Seiten der Klägerin zu einer nachträglichen Erhöhung des Entgelts i.S. von § 17 Abs. 1 UStG für die Vermittlungsleistung.
Wer ähnliche Fälle betreut, sollte das Urteil eindringlich studieren, da sich das Schleswig-Holsteinische FG umfassend mit den einzelnen Rechtsbeziehungen und den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen beschäftigt hat.
Weitere Informationen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 06.02.2018 – 4 K 121/16