Was gehört zum begünstigten Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG?

Im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs werden stille Reserven, welche sich über Jahre oder Jahrzehnte im Betrieb aufgebaut haben, in einem punktuellen Vorgang aufgedeckt. Dieser „Zusammenballung“ tragen wesentliche steuerliche Begünstigungen in den § 16 Abs. 4 und § 34 EStG Rechnung.

Wegen der erhöhten steuerlichen Belastung für den bisherigen Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Aufgabe ist der sachliche Umfang des begünstigten Aufgabegewinns ein häufiger Zankapfel zwischen Berater, Finanzverwaltung und den Finanzgerichten.

Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend auf den zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang des jeweiligen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb oder aber der Betriebsaufgabe abzustellen. Ein zeitlicher Bezug allein ist nicht ausreichend. Während und nach der Aufgabe des Betriebs anfallende übliche Geschäfte und ihre Abwicklung berühren den begünstigten Aufgabegewinn nicht.

Nachfolgend ein kurzer Überblick besonderer Sachverhalte rund um den Aufgabegewinn:

  • Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, welcher anlässlich der Betriebsaufgabe aufzulösen ist, ist im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns zu erfassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 13 K 33/15, Revision aktuell anhängig unter Az. IV R 33/16).
  • Der Gewinn aus einem Räumungsverkauf während des Betriebsaufgabevorgangs gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn (BFH-Urteil vom 29. November 1988, Az. VIII R 316/82, BStBl 1989 II S. 602).
  • Zum Aufgabegewinn gehören Gewinne, die sich im Rahmen der Aufgabe aus der Auflösung von steuerfreien Rücklagen, z. B. einer Rücklage für Ersatzbeschaffung, der Rücklage nach § 6b EStG, ergeben (BFH-Urteil vom 25. Juni 1975, Az. I R 201/73, BStBl II S. 848).
  • Nicht zum Aufgabegewinn gehört der Gewinn aus der Auflösung eines aktivierten Disagios, die wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung erforderlich ist, da die Auflösung die Nachholung von Aufwendungen für zurückliegende Zeiträume der Kapitalnutzung darstellt (BFH-Urteil vom 12. Juli 1984, Az. IV R 76/82, BStBl II S. 713).

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