Man sollte meinen ein Unternehmer darf zumindest dem Umfang seines Unternehmens selber bestimmten, oder? Weit gefehlt, wie eine aktuelle Anhängigkeit bei Gericht (mal wieder) zeigt.
Im Streifall hatte sich ein Autohaus eine Fotovoltaikanlage aufs Dach gesetzt und sogar einen Teil des erzeugten Stroms direkt in der angeschlossenen Kfz-Werkstatt verbraucht. Im Vorfeld hatte der Unternehmer für die Installation der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag im Rahmen des Gewerbebetriebs Autohaus steuermindernd berücksichtigt. Das soll jedoch nach Meinung des FG Nürnberg (Urteil vom 01.07.2015, Az: 5 K 842/14) selbst dann nicht möglich sein, wenn der Unternehmer klar und eindeutig sowohl das Autohaus als auch die Stromerzeugung in einem Betrieb führen möchte.
Die Begründung: Zwar sprechen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb die räumliche Nähe und die Erfassung in einer einheitlichen Buchführung, es fehlt dem Gericht jedoch an einem hinreichend sachlichen Zusammenhang. Selbst dass ein Teil des erzeugten Stroms direkt in der Kfz-Werkstatt verbraucht wird, reicht dem Gericht hier nicht. Kann das sein? Hat der Unternehmer tatsächlich nicht mehr den Umfang seines Unternehmens selber zu bestimmen?
Aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az: X B 130/15) wird sich der BFH noch mit der Frage beschäftigen müssen. Leider hat dieser bei einem Einzelhandelsunternehmer mit Fotovoltaikanlage einmal eine vergleichbare Entscheidung (Urteil vom 24.10.2012, Az: X R 36/10) getroffen. Danach gilt: „Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden gewerblichen Tätigkeiten ein und desselben Unternehmers ist zumindest in der Regel von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss.“
Zu erwähnen ist jedoch auch, dass der Einzelunternehmer den Strom ausschließlich eingespeist und nichts davon im Einzelhandelsunternehmen verbraucht hat. Dennoch: Kann es darauf ankommen? Was wäre denn, wenn eine ebenso ungleichartige Tätigkeit gegeben ist, die jedoch (nicht wie beim Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags) direkt erhebliche Gewinne abwirft? Würde das Finanzamt dann auch auf zwei Gewerbebetriebe wegen der Ungleichheit pochen, so dass im Ergebnis auch ein zweiter Gewerbesteuerfreibetrag genutzt werden darf? Die Antwort überlasse ich jedem selbst.
Aus meiner Sicht sollte in jedem Fall der Entscheidung des Unternehmers zum Umfang seines Betriebs erhebliches Gewicht zukommen. Wenn dann noch ein Teilprodukt der einen Betätigung im Rahmen der anderen Betätigung genutzt wird (wie beim Verbrauch des selbstproduzierten Stroms im Autohaus) sollte der Zusammenhang der Betätigungen klar sein.
Weitere Infos:
- Finanzgericht Nürnberg v. 01.07.2015 – 5 K 842/14
- BFH – X B 130/15 Verfahrensverlauf – Status: anhängig (Stand: 09.03.2016)
- BFH v. 24.10.2012 – X R 36/10
Im Rahmen einer GmbH (eingelegte Fotovoltaikanlage) dürfte diese Problematik dann gar nicht erst auftreten?