Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U).
Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist.
Nun gut, bezüglich der Google-Leistungen kommt es üblicherweise zur Umkehr der Steuerschuld i.S. des § 13b UStG. Und sicherlich wird Google auch keine falschen bzw. nicht erbrachten Leistungen abrechnen. Wenn die abrechnende Google Ltd. aber nicht in Irland ansässig wäre und nicht zufällig ein Weltkonzern wäre: Wie würde die Finanzverwaltung dann reagieren? Ich bin relativ sicher, dass in diesem Fall die ganze Strenge des Umsatzsteuerrechts greifen würde.
Aber welcher Finanzbeamte möchte sich schon mit Google anlegen? Und insofern wird wohl der Grundsatz gelten, dass die Anforderung an die Detailliertheit einer Leistungsbeschreibung mit der Größe des leistenden Unternehmens abnimmt.
Ach ja: Bei Streitigkeiten bezüglich (zu) kurzer Leistungsbeschreibungen sollten Sie den Aufsatz von Prätzler in NWB Nr. 8/ 2019 Seite 483 zur Hand nehmen (für Abonnenten kostenfrei).
Weitere Informationen:
- Hessisches Finanzgericht v. 12.10.2017 – 1 K 2402/14
- Hessisches Finanzgericht v. 31.07.2017 – 1 K 323/14
- Finanzgericht Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U
Der VSt-Abzug aus einer 13b-Steuer erfordert keine ordnungsgemäße Rechnung. Demnach stellt sich die Frage m. E. gar nicht
Ein VSt-Abzug aus einer § 13b-Steuer erfordert laut Finanzverwaltung keine ordnungsgemäße Rechnung. Die genaue Leistungsbezeichnung ist daher irrelevant.