Wann sind Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar?

Die Erben sind gehalten, die steuerlichen Pflichten des Erblassers zu erfüllen. Üblicherweise beschränken sich diese Pflichten auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den letzten und den aktuellen Veranlagungszeitraum. Manchmal entdecken die Erben aber auch ein kleines oder großes Vermögen auf ausländischen Konten und berichtigen daraufhin die Steuererklärungen der vergangenen Jahre, weil der Erblasser die Kapitalerträge dem Finanzamt verschwiegen hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, BStBl 2022 II S. 216). Er widersprach damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hat ihre Haltung nun revidiert und gleich lautende Erlasse bekannt gegeben (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224). Darin wird ausgeführt:

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die vom Erblasser herrühren, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Eine solche Schuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat. Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers die Steuerberatung, liegen keine Erblasserschulden vor.

Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG).

Die Abgabe von Steuererklärungen für solche Steuerverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und damit dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten darstellen, gehört zu den vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten eine Steuerberatung, dienen diese Kosten dazu, den Umfang der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu klären. Stehen die Steuerberatungskosten im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen, gehören sie nicht zu den Kosten der Nachlassverwaltung. Es ist unschädlich, dass die Kosten dem Grunde und der Höhe nach durch einen eigenen Entschluss des Erben ausgelöst werden.

Nun muss man das etwas einordnen, denn ich gebe zu, dass ich mir den § 10 Abs. 5 ErbStG schon genau anschauen musste, um zu verstehen, welche Auswirkungen die Auffassung der Finanzverwaltung hat.

  • Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind einzeln nachzuweisen und werden in ihrer tatsächlichen Höhe steuerlich abgezogen. Das sind also die Kosten für eine Steuerberatung, die der Erblasser noch in Auftrag gegeben hat.
  • Nachlassregelungskosten, dazu gehören zum Beispiel auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers, sind ebenfalls abziehbar, allerdings gibt es hier ohnehin eine Art Pauschbetrag von 10.300 Euro. Unter die Nachlassregelungskosten fallen Kosten für die Berichtigung von Steuererklärungen. Wenn ich es richtig verstehe, fallen hierunter aus Billigkeitsgründen auch die Steuerberatungskosten, wenn die Erben den Steuerberater beauftragt haben – allerdings nur bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Erbfall.
  • Nachlassverwaltungs- bzw. -verwertungskosten sind überhaupt nicht abziehbar.

Für den Fachmann mag die Differenzierung Sinn ergeben. Für den steuerlichen Laien dürfte sie nur schwer verständlich sein.

In dem Erlass geht es übrigens auch noch um den Abzug von Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung einer Wohnung. Da ist es nicht viel leichter. Immerhin lässt die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachungsregelung zu, wenn die Kosten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall entstehen.


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