Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders!
Aktuell verdeutlicht dies das FG Nürnberg (Az: 5 K 1251/12): „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn dieses für diese Tätigkeit erforderlich ist.“ Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (…). Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen zu Berührungen mit der Lebensführung kommt. Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen.“
Die Auffassung ist dabei keineswegs neu. So hatte das Hessische FG (Az: 13 K 1005/00) bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. Im Urteilsfall ging es um ein Arbeitszimmer für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen. Trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung sah das Gericht die Unterhaltung eines Arbeitszimmers nicht als erforderlich an.
Ebenso befand das FG Nürnberg (Az: 3 K 308/11) bereits einmal, dass die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich machen, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist.
Soweit also alles nichts Neues. Dies ist auch der Grund warum in dem aktuellen Verfahren keine Revision zugelassen wurde. Neu ist allerdings, dass die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde angenommen wurde, weshalb aktuell auch der Bundesfinanzhof klären muss, ob es unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist.
Weitere Infos:
- Finanzgericht Nürnberg v. 12.02.2014 – 5 K 1251/12
- Hessisches Finanzgericht v. 21.11.2000 – 13 K 1005/00
- Finanzgericht Nürnberg v. 19.03.2012 – 3 K 308/11
Wie wird ein Arbeitszimmer bewertet, wenn dieses nicht nur für eine sondern mehrer PV Anlagen 4 inkl Fernwartung und Rep genutzt wird, sowie gemischt für die Abwicklung der Vermietung und verpachtung mehrerer Objekt und sebstständiger / freiberuflicher Tätigkeit