Wahljahre sind ja bekanntlich auch Steuerreform-Jahre. Tatsächlich haben die zu erwartenden Änderungen bei der Grundsteuer allerdings nicht unbedingt etwas mit dem Wahljahr zu tun. Der Grund: Das Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform ist bereits durch Gesetzesentwürfe des Bundesrats aus eingeleitet worden. Zudem wollen die Länder das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Bundestagswahl abschließen. Dennoch ist dies ein Grund mehr, sich mit den Eckpunkten der geplanten Reform zu beschäftigen:
Zunächst einmal ist eine Erklärungspflicht geplant: Danach haben Steuerpflichtige nach Aufforderung durch das Finanzamt Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben. Bei einer ersten Hauptfeststellung, die zum 01.01.2022 geplant ist, müssen die Bürger auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Wie hier entsprechende Fristen ausgestaltet werden, ist noch nicht bekannt.
Mit am interessantesten bei der Reform ist jedoch die Bewertung, wobei hier nur auf die Bewertung des Grundvermögens eingegangen wird und die neue Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens außen vor bleibt. Ausgangspunkt der Bewertung ist der sogenannte Kostenwert, der das Investitionsvolumen für das Grundstück abbilden soll.
Bei unbebauten Grundstücken bestimmt sich der Wert nach der Fläche und den Bodenrichtwerten (Bodenwert). Bei bebauten Grundstücken ermittelt sich der Kostenwert aus der Summe vom Bodenwert und Gebäudewert. Letzterer wird wiederum standardisiert ermittelt. Ausgangpunkt sind die Pauschalherstellungskosten, die aus den Anlagen zum Bewertungsgesetz entnommen werden können und zunächst mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes multipliziert werden müssen. Das Produkt dieser Rechnung soll dann auf den eingängigen Namen „Gebäudepauschalherstellungswert“ hören und noch um eine Alterswertminderung gekürzt werden.
Bei der folgenden Ermittlung der Grundsteuer soll es bei dem derzeitigen dreistufigen Verfahren bleiben. Zunächst wird daher der Grundsteuerwert für das Grundstück ermittelt und festgestellt. Auf der zweiten Stufe wird dieser dann mit der Steuermesszahl multipliziert und als Steuermessbetrag festgestellt. Darauf wird dann zu guter Letzt der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet und so die Grundsteuer errechnet, festgesetzt und schließlich eingetrieben.
Abschließend sei noch erwähnt, dass die Grundsteuer zukünftig nur noch die Vermögensarten Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen kennen soll. Betriebsgrundstücke fallen als eigenständiger Part weg und sind einer dieser beiden Vermögensarten zuzuordnen. Kommt das Gesetzgebungsverfahren durch, soll eine erste Neubewertung dieser zwei Vermögensarten, wie oben schon gesagt, auf den 01.01.2022 erfolgen. Eine zweite Hauptfeststellung ist für den 01.01.2030 vorgesehen. Danach soll es alle sechs Jahre zu Hauptfeststellungen kommen.