Lange hat es gedauert, bis das Thema E-Rechnung richtig an Fahrt gewonnen hatte. Zuletzt war es die Bundesregierung, die mit dem Gesetzgebungsverfahren über das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ die E-Rechnung dann endlich in aller Munde brachte. Einen deutlichen Dämpfer erfuhr das Vorhaben allerdings zuletzt, als der Bundesrat im November 2023 den Gesetzesvorschlag aufgrund von Unstimmigkeiten in anderen Bereichen ablehnte.
E-Rechnung nunmehr auf den Weg gebracht
Die gute Nachricht nunmehr: Der Bundesrat konnte dem Gesetzesentwurf am 22.03.2024 zustimmen. Auch wenn aus dem Wachstumschancengesetz viele Vorhaben gestrichen wurden (wir berichteten im NWB-Experten Blog), so ist das Thema E-Rechnung weiterhin Bestandteil des Gesetzes und damit auf der Agenda der Bundesregierung. Die Verpflichtung zur E-Rechnung wird daher stufenweise ab 2025 eingeführt werden.
Wer ist verpflichtet?
Die obligatorische Ausstellung von E-Rechnungen betrifft inländische B2B-Umsätze, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden. Als E-Rechnung gilt künftig nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, die ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 – entspricht. Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die o.g. Anforderungen erfüllen, werden unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen. Eine per E-Mail versandte pdf-Rechnung gilt ab 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Welche Übergangsregelungen werden angewendet?
Grundsätzlich sind alle Unternehmer dazu verpflichtet, dass sie eine E-Rechnung ausstellen und empfangen können. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller aber Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben:
- 2025 und 2026: Neben E-Rechnungen können auch Papierrechnungen und – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – sonstige elektronische Rechnungen versendet werden. Dies gilt in 2027 nur noch für inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (iSd. § 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) von bis zu 800.000 Euro.
- 2027: Nun dürfen weiterhin auch EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden.
- 2028: Die neuen Anforderungen an die E-Rechnung und ihre Übermittlung sind zwingend umzusetzen.
Sportliche Ziele des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber macht nunmehr mit der Realisierung der E-Rechnung ernst und treibt diese deutlich voran. Für die Unternehmerschaft heißt dies, dass eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Vorgaben erforderlich und eine zeitige Anpassung der Systeme erfolgen sollte. Über die weiteren Vorgaben informieren wir.