Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist zwar nicht stets unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind. Betragen die Anschaffungskosten des Kfz aber mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, kann eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass (auch) der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15).

Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater ein Kfz mit Anschaffungskosten von brutto 215.264 Euro erworben. Das Finanzamt hat den Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung auf 19.000 Euro begrenzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das FG begründet sein Urteil u.a. wie folgt: „Dass die Verwendung … anstelle des ebenfalls im Betriebsvermögen vorhandenen und für berufliche Fahrten des Klägers zur Verfügung stehenden Fahrzeugs mit Anschaffungskosten von 124.400 Euro irgendeinen messbaren Einfluss auf die Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass Mandanten die Erteilung von Aufträgen eines Steuerberaters davon abhängig machen würden, ob dieser einen Sportwagen statt eines ebenfalls hochpreisigen Mercedes F… fährt, selbst wenn es zutreffen sollte, dass manche Mandanten es als „Rückschritt” empfunden hätten, wenn der Kläger keinen Sportwagen mehr gefahren wäre.“

Praxishinweise:

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Bedauerlicherweise hat das FG auch nicht den Mut gefunden, die Sache dem EuGH vorzulegen. Vermeintlich liegt es zwar auf einer Linie mit dem BFH, denn in dem so genannten Tierarzt-Fall (Urteil vom 29.4.2014, VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, II. 2. b) hat dieser die Anschaffung eines Ferrari Spider ebenfalls als unangemessen beurteilt. Allerdings lag die Besonderheit des Falles darin, dass der betriebliche Nutzungsumfang des dortigen Pkw absolut gering war. Insofern wäre eine Überprüfung des aktuellen Urteils durch den BFH oder den EuGH durchaus angezeigt gewesen.

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