Allein schon die Wörter „Lamborghini“ und „Ferrari“ lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her – es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen „landen“ und der steuerliche Berater anschließend retten muss, was zu retten ist, sprich das Finanzamt davon zu überzeugen hat, dass die Kosten für Luxusfahrzeuge keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und die Vorsteuer aus der Anschaffung abgezogen werden darf. Das FG Hamburg hat jüngst zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.
Im ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des besagten Lamborghini Aventador mit einem Bruttokaufpreis vom 298.475 EUR durch ein Reinigungsunternehmen. Dieses erzielte in den Streitjahren Gewinne von 90.000 EUR bis 100.000 EUR. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Das FG hat jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen (Urteil vom 11.10.2018, 2 K 116/18, NL FG Hamburg 4/2018 ).
Im zweiten Fall ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 EUR. Hier sah das FG interessanterweise keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe. (Urteil vom 27.9.2018, 3 K 96/17, NL FG Hamburg 4/2018 ).
Hinweis: Auch das FG Berlin-Brandenburg hatte erst in 2017 entschieden, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens zu Repräsentationsaufwand führen kann. In diesem Fall sind die Kosten des Kfz nicht oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Betragen die Anschaffungskosten des Kfz mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, könne eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass nicht nur einkommensteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind, sondern auch der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15). Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater ein Kfz mit Anschaffungskosten von brutto 215.264 Euro erworben. Das Finanzamt hat den Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung auf 19.000 Euro begrenzt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Bei luxuriösen Kfz ist mithin stets Vorsicht angebracht: Denn auch wenn die Kosten nicht abgezogen werden können, gehört der Wagen zum Betriebsvermögen und ein späterer Verkaufserlös muss versteuert werden.
Ob der o.g. Fall des Ferrari California von allen Finanzgerichten gleich beurteilt worden wäre, dürfte im Übrigen sehr zweifelhaft sein.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Hamburg v. 11.10.2018 – 2 K 116/18
- Finanzgericht Hamburg v. 27.09.2018 – 3 K 96/17
- FG Berlin-Brandenburg v. 13.09.2017 – 7 K 7234/15