Die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug von Arbeitnehmern berechtigt das Unternehmen zum Vorsteuerabzug, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug gegeben ist – so das Hessische FG mit Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2033/15 (Rev. unter V R 18/18).
Der Fall:
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Beratungsleistungen in einer Konzerngruppe erbringt. Im Zuge einer Zentralisierung und Funktionsverlagerung und der damit verbundenen Aufnahme des gruppeninternen Beratungsgeschäftes mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz bzw. an anderen Standorten tätig waren, an den Standort Z der Klägerin versetzt werden. Im Jahr 2013 vereinbarte die Gruppe deshalb mit verschiedenen ihrer Mitarbeiter schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin in Z arbeiten werden. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, welche bislang u.a. im Ausland tätig waren, und daher erst nach Z umziehen mussten, die Übernahme verschiedener dabei entstehender Kosten zugesagt. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung bzw. einem Haus unterstützt werden.
Im Jahr 2013 wurden der Klägerin Leistungen von Immobilienmaklern in Rechnung gestellt, u.a. für die Vermittlung von Wohnungen. Sie begehrte den Abzug der Vorsteuer aus den Umzugskosten, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Bei einem Umzug würde es sich stets auch um eine private Angelegenheit des Arbeitnehmers handeln, die nicht als unbedeutend vernachlässigt werden könne. Das allgemeine Interesse des Unternehmers, dass seine Arbeitnehmer möglichst in der Nähe zum Arbeitsplatz ihren Wohnsitz hätten, reiche für die Annahme eines überwiegend unternehmerischen Interesses nicht aus. Dem widersprachen die Finanzrichter.
Bei der Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug handele es sich nicht um Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Das ergebe sich schon daraus, dass es sich um eine einmalige Vergünstigung handelt, welche allenfalls kurzfristig neben den Barlohn tritt. Die Übernahme von Maklerkosten stelle auch keine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Leistungserbringung dar, da besondere unternehmerische Umstände vorliegen und die Leistung deshalb durch betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Unter diesen Voraussetzungen sei ein persönlicher Vorteil, den der Arbeitnehmer haben könnte, gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nebensächlich und wird von diesem überlagert. Der private Bedarf der Arbeitnehmer, durch die Wahl ihres Wohnsitzes sicherzustellen, dass sie rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen, könne im Einzelfall durch vorrangige unternehmerische Erfordernisse überlagert sein.
Hinweis:
Der Abzug der Vorsteuer aus Umzugskosten hat eine wechselvolle Geschichte: Bis zur Einführung von § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG war der Vorsteuerabzug aus Kosten (des Arbeitgebers) für einen dienstlich veranlassten Umzug (des Arbeitnehmers) möglich. § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG hat dann den Vorsteuerabzug für Umzugskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Da dieser aber gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, wurde er im Jahr 2006 aufgehoben.
Weitere Informationen und Praxishinweise:
Hessisches FG v. 22.02.2018 – 6 K 2033/15
Verfahrensverlauf | BFH – V R 18/18 – anhängig seit 20.07.2018
Janz, Vorsteuer aus Umzugskosten, USt direkt digital 14/2018 S. 5 (für Abonnenten kostenfrei)
Salder, Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten, KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter 30/2018 (www.kmlz.de)