Der Abzug von Bewirtungskosten setzt ertragsteuerlich voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor der FG Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18).
Der Fall
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. Er hatte unstreitig Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftspartnern. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bewirtungskosten. Im Einspruchsverfahren holte der Unternehmer die Eintragungen zwar nach. Dies sah das Finanzamt aber als verspätet an und beließ es bei der Streichung des Vorsteuerabzugs. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des FG
Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führe nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr sei allein entscheidend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen seien. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – stelle eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbare Belastung des Steuerpflichtigen dar.
Im Urteilsfall war offenbar unstreitig, dass tatsächlich geschäftliche Bewirtungen stattgefunden haben. Dies dürfte in anderen Fällen wohl weniger eindeutig sein, wenn Angaben auf bzw. zu den Bewirtungsbelegen fehlen. Insofern gilt natürlich die Empfehlung, zu den Bewirtungsbelegen stets Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zu vermerken. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, allerdings wohl nicht eingelegt.
Weitere Informationen:
FG Berlin-Brandenburg v. 09.04.2019 – 5 K 5119/18
Lesen Sie hierzu auch:
- Ritzkat, Bewirtungskosten, infoCenter, NWB XAAAA-88429
- Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter, NWB MAAAA-41725
- Rukaber, Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen, USt direkt digital 14/2019 S. 12, NWB FAAAH-23036(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
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