Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungskosten einer KG

Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben, so dienen häufig die Immobilien im Gesellschaftsvermögen als Sicherheit im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung. Kommt es später zu Zahlungsschwierigkeiten des Gesellschafters, droht die Zwangsvollstreckung der betrieblichen Immobilie, die es natürlich abzuwenden gilt. Wie ist in diesem Fall die Vorsteuer aus eventuellen Rechtsberatungsleistungen zu behandeln? Stehen die Leistungen in erster Linie im Zusammenhang mit mehr oder weniger privaten Belangen des Gesellschafters, da es um „seine“ Zahlungsschwierigkeiten geht? Oder sind die Leistungen als unternehmerisch veranlasst anzusehen, da sie der Abwendung der Zwangsvollstreckung einer betrieblichen Immobilie dienen?

Das FG Münster jedenfalls hat in einem aktuellen Fall einen Bezug zum Unternehmen bejaht und den Vorsteuerabzug zugelassen (FG Münster, Urteil vom 4.7.2019, 5 K 1555/16 U, NWB IAAAH-28278).

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien aller Art. In 1998 veräußerte eine Kommanditistin ihre Anteile an mehrere natürlichen Personen. Für die Anteilserwerbe nahmen fast alle Kommanditisten Darlehen auf. Die Darlehen wurden durch Grundschulden an einer Immobilie der Klägerin besichert. Anfang des Jahres 2007 waren zwei Kommanditisten nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Nach einigem „Hin und Her“ stellte die Bank besicherte Darlehen fällig und drohte, da die Gesellschafter nicht zur Rückzahlung der Darlehen in der Lage waren, gegenüber der GmbH & Co. KG die Zwangsverwaltung bzw. -vollstreckung der als Sicherheiten dienenden Immobilie an. In 2011 schlossen die Klägerin und die Bank einen Vergleich über die Befriedigung von Forderungen. Rechtlich beraten wurde die Klägerin bei dem Vergleichsabschluss durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Vorsteuer aus den entsprechenden Rechtsberatungskosten nicht abziehbar sei. Der Vergleich mit der Bank habe zwar eine Zwangsverwaltung oder Verwertung des Sicherungsobjektes verhindert, gleichwohl lasse sich hieraus keine betriebliche Veranlassung der Sicherungserklärung ableiten. Die abgegebene Sicherungserklärung sei für die Gesellschaft nicht dienlich gewesen, zumal auch keinerlei Vergütung für die Übernahme des Risikos gezahlt worden sei. Auch sonstige Vorteile seien von der Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. Die hiergegen gerichtet Klage hatte jedoch Erfolg.

Die Begründung des FG

Im Streitfall seien die Rechtsanwaltskosten, aus deren Rechnungen die Klägerin den Vorsteuerabzug begehrt, für das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden. Die Beratungsleistungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, seien der Klägerin entstanden, um sich gegen diese Forderungen der Bank zur Wehr zu setzen und insbesondere eine Verwertung der Immobilie zu verhindern. Die Beratungsleistungen hätten die Klägerin dabei unterstützt, dass am Ende mit der Bank der Vergleich geschlossen werden konnte.

Unerheblich sei insoweit der vom Finanzamt angeführte Umstand, dass die Sicherungserklärung für die Gesellschaft (möglicherweise) nicht dienlich gewesen ist. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Rechtsberatungsleistungen für das Unternehmen der Klägerin erfolgt sind. Ohne den Abschluss des Vergleichs wäre die weitere Erzielung von Umsätzen durch eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung gefährdet gewesen.

Hinweis

Das Besprechungsurteil gewinnt – bei Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft – eine ertragsteuerliche Komponente. Denn eine GmbH müsste gegenüber ihren Gesellschaftern wohl einen Ersatz der Rechtsberatungskosten verlangen. Bei (ausdrücklichem oder stillschweigendem) Verzicht auf einen solchen dürfte eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein. Im Lichte des BFH-Urteils vom 11.11.2015 (I R 5/14) will man sich gar nicht ausmalen, welche Folgen auf eine GmbH und ihre Gesellschafter dann zukommen würden. Und sicherlich wären auch Fragen zur Haftung des Geschäftsführers zu beantworten.

Weitere Informationen:

FG Münster  v. 04.07.2019 – 5 K 1555/16 U

Lesen Sie hierzu auch:

Rukaber, Umsatzsteuer direkt digital 16/2019, S. 6
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