Vorsteuerabzug aus Kosten für Umzug der Arbeitnehmer

Beauftragt ein Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH (Urteil v. 6.6.2019, V R 18/18) für den Fall entschieden, dass Angestellte aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Sachverhalt

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit seinem Urteil bestätigt der BFH die Entscheidung der Vorinstanz.

Begründung

Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zur Klägerin versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

Hinweise

Der Abzug der Vorsteuer aus Umzugskosten hat eine wechselvolle Geschichte: Bis zur Einführung von § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG war der Vorsteuerabzug aus Kosten (des Arbeitgebers) für einen dienstlich veranlassten Umzug (des Arbeitnehmers) möglich. § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG hat dann den Vorsteuerabzug für Umzugskosten ausdrücklich ausgeschlossen. Da dieser aber gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, wurde er im Jahr 2006 aufgehoben.

Auftraggeber der Maklerleistungen, des Umzugs usw. sollte (besser „muss“) der Arbeitgeber sein. An ihn ist auch die Rechnung zu stellen. Gegenüber dem Finanzamt oder ggf. dem FG sollte dargelegt werden, ob die Umzugskosten bestimmten – steuerpflichtigen – Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Zumindest ist der Zusammenhang mit der allgemeinen betrieblichen Tätigkeit hinreichend deutlich zu machen.

Weitere Informationen:

BFH v. 06.06.2019 – V R 18/18

 

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