Sie haben einen Vertrag mit einem Fitnessstudio? Ein berufsbedingter Wohnortwechsel steht an und Sie wollen den Vertrag möglichst fristlos kündigen? Dann dürfte Sie eine aktuelle BGH- Entscheidung zu diesem Thema sehr interessieren:
Hier die Fragestellung: Berechtigt ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden eines Fitnessstudios dazu, seinen langfristigen Vertrag mit dem Studio fristlos zu kündigen?
Dazu hat sich der BGH (vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15) wie folgt geäußert:
Im Streitfall schloss ein Kunde mit einem Fitnessstudio einen 24-Monate währenden Fitnessstudio-Vertrag ab. Dieser enthielt eine Verlängerungsklausel um 12 Monate, falls er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Im Laufe der Vertragszeit wurde der Kunde zum Soldaten auf Zeit ernannt und zahlte keine Beiträge mehr.
Der BGH meint dazu, dass ein Fitnessstudio-Vertrag ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis sei. Ein solcher Vertrag könne von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liege vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei trage allerdings der Kunde das Risiko die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anders gelte nur dann, wenn aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistung des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Also kurz gefasst:
Ein Wohnsitzwechsel stelle daher grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags dar. Denn die Gründe für einen Wohnsitzwechsel lägen in der Regel in der Sphäre des Kunden und seien von ihm beeinflussbar.
Es bleibt also bei der Einhaltung der Kündigungsfrist.
Weitere Infos:
NWB Datenbank, Online-Nachricht – Freitag, 06.05.2016