Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.
Häufig erwerben Ehegatten Immobilien im hälftigen Miteigentum. Dies gilt nicht nur für die selbstgenutzten Immobilie, sondern gegebenenfalls auch für eine im gleichen Haus erworbene Eigentumswohnung, die einer der Eheleute als außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt. Grundsätzlich können die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer unbegrenzt steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Dafür ist jedoch Grundvoraussetzung, dass der Ehegatte, der das außerhäusliche Arbeitszimmer nutzt auch die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.
Insbesondere mit Hinblick auf die Abschreibung und die Schuldzinsen kann es daher zu Problemen kommen, wie aktuell der BFH mit Urteil vom 6.12.2017 (Az: VI R 41/15) entschieden hat. Danach gilt: Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Die grundstücksorientierten Aufwendungen können daher beim Eigentumserwerb der Eheleute zu gleichen Teilen nur in Höhe von 50 % als Werbungskosten angesetzt werden. Grundstücksorientierte Aufwendungen sind dabei insbesondere die Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Abschreibung, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten.
Weitere Informationen:
BFH v. 06.12.2017 – VI R 41/15