Unabhängig davon, ob ein Gewerbebetrieb (§ 16 EStG) oder eine GmbH Beteiligung (§ 17 EStG) verkauft wird, bei beiden gilt das Stichtagsprinzip. Wer dies nicht berücksichtigt, tappt bei Kaufpreisraten gegebenenfalls in eine Liquiditätsfalle.
Der Kaufpreis wird nämlich in dem Veranlagungsjahr komplett besteuert, in dem der Gewerbebetrieb oder die GmbH-Anteile übergegangen sind. Wenn daher die Kaufpreisraten bis zur Bekanntgabe dieses Steuerbescheides nicht ausreichen, um die aus dem Verkauf resultierende Steuerlast zu zahlen, ist zwangsläufig ein Liquiditätsproblem gegeben.
Wer beispielsweise seine GmbH für 1 Million € veräußert, realisiert bei Anschaffungskosten von 25.000 € einen Veräußerungserlös von 975.000 €. Dieser unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, sodass davon 60 % (585.000 €) zu besteuern sind. Allein beim Einkommensteuersatz von 42 % (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) resultiert daraus eine Einkommensteuerbelastung von 245.700 €.
Wurden nun Kaufpreisraten vereinbart, beispielsweise in der Form, dass die Million Kaufpreis in zehn gleichen Jahresraten zu entrichten ist, entsteht bei Bekanntgabe des maßgeblichen Steuerbescheides höchstwahrscheinlich eine Liquiditätslücke zwischen erhaltenen Kaufpreisraten und der Steuerlast.
Für die Praxis darauf zu achten, dass spätestens bis zum Steuerbescheid für das Veräußerungsjahr eine Kaufpreisrate von mindestens 30 % des Kaufpreises zugeflossen ist, damit es hier kein böses Erwachen gibt.