Bereits vor einiger Zeit habe ich vor der Gefahren eines Nießbrauchs im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge gewarnt (siehe Blog-Beitrag „Unternehmensnachfolge: Finger weg vom Nießbrauch?“). Heute möchte ich auf einen speziellen Fall aufmerksam machen, der bei der Planung der (Unternehmens-)Nachfolge ebenfalls erhebliche Probleme bereiten kann. Es geht um Folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat seinen Betrieb vor vielen Jahren aufgegeben; die Immobilien des ehemaligen Betriebsvermögens werden jedoch weiterhin an einen fremden Unternehmer für dessen Gewerbebetrieb verpachtet. Um den Aufgabegewinn nicht versteuern zu müssen, wurde seinerzeit die Betriebsverpachtung im Ganzen erklärt. Nun möchte der Steuerpflichtige seinen verpachteten Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf eines seiner Kinder übertragen. Stille Reserven sollen selbstverständlich nicht aufgedeckt werden. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wie ein Urteil des FG Münster vom 18.9.2014 (13 K 724/11 E, Rev. unter X R 59/14) zeigt. Das FG Münster sieht in einem ähnlich gelagerten Fall nämlich keine unentgeltliche Betriebsaufgabe i.S. von § 6 Abs. 3 EStG; mithin sind die stillen Reserven aufzudecken.
Die Begründung liegt wohl darin, dass bei der Trennung von Eigentum und Einkunftsquelle der ursprüngliche Eigentümer den verpachteten Gewerbebetrieb nicht wieder aufnehmen kann. Das ist jedoch bei der Betriebsverpachtung entscheidend, das heißt, der Verpächter muss die Möglichkeit haben, den Betrieb in der bisherigen Form wieder aufzunehmen und fortzuführen. Ob der BFH diese Auffassung teilt, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollte bei der Übertragung gegen Vorbehalt des Nießbrauchs jedenfalls auf das Risiko der Aufdeckung von stillen Reserven hingewiesen werden, sofern andere Möglichkeiten der Übertragung von den Beteiligten nicht gewünscht sind.
Weitere Infos: