Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII oder eine nach der gesetzlichen Unfallversicherung unversicherte private Tätigkeit – diese Frage beschäftigt die Sozialgericht sehr häufig.
Arbeitsunfälle erfordern nach der gängigen Rechtsprechung insbesondere einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Das Sozialgericht Dortmund hatte in diesem Kontext kürzlich zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall zu bejahen sei, wenn der Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch beim Orthopäden während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Arbeitgeber einen Verkehrsunfall erleidet.
Dies wurde verneint: Der Weg zum Arzt und zurück sei eine unversicherte private Tätigkeit, da der Kläger nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt sei. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen, auch wenn der Arztbesuch der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit mittelbar betrieblichen Belangen diene.
Auch das Vorliegen eines sog. Wegeunfalls wurde verneint, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sog. dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für eine unversicherte private Tätigkeit:
- Besuch der Toilette (der Weg dorthin kann jedoch im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung versichert sein)
- Ausrutschen in der Kantine auf einem Salatblatt
- Sportveranstaltungen des Arbeitsgebers, bei denen der sportliche Wettkampf im Vordergrund steht
- Teambildende Maßnahmen (keine arbeitsvertragliche Pflicht zur aktiven Teilnahme)
- Glatteis-Test vor Fahrt zur Arbeit
Weitere Informationen:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.02.2018, Az.: S 36 U 131/17