Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice kommen aus Bayern nunmehr konkrete Vorschläge. Unter anderem plädiert der Finanzminister der CSU dafür, die Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbessern. Eine sinnvolle Stellschraube?
Hintergrund
Die weiterhin hohen Corona-Fallzahlen lassen den Appell der Politik an die Unternehmen nach noch einer größeren Homeoffice-Frequenz lauter werden. Aus Bayern kamen jüngst konkrete Vorschläge, um die Homeoffice-Option attraktiver zu machen: Finanzminister Albert Füracker (CSU) möchte vor allem an der steuerlichen Stellschraube drehen.
Neben der Forderung nach einer generellen Entlastung der Wirtschaft, z.B. durch eine Reduktion der Unternehmensbesteuerung auf „international wettbewerbsfähige 25 Prozent“, plädiert er für die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für – nach Möglichkeit – alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, mindestens jedoch für alle digitalen. So sprach er sich für eine Anhebung von derzeitig 800 Euro auf 2000 Euro aus. „Wir brauchen möglichst viel Homeoffice“, stellte der Politiker gegenüber der Deutschen Presse-Agentur fest. „Bayern setzt nicht auf gesetzliche Pflichten, sondern auf steuerliche Anreize,“ so der Politiker weiter.
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter seit Einführung der Poolabschreibung deutlich verkompliziert
Mit dem leidigen Thema der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfte ein jeder Unternehmer wohl in regelmäßigen Abständen vertraut sein. Während die Regelungen zu ihrer Erfassung innerhalb der letzten Jahre immer weiter verkompliziert wurden – zu erwähnen sei v.a. die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Poolabschreibung – blieb ihre Grenze von der Einführung im Jahre 1964 bis zum Jahre 2018 auf 410 Euro (zuvor waren es 800 DM) stets konstant. Erst im Jahre 2018, d.h. mehr als ein halbes Jahrhundert nach der gesetzlichen Erstkodifikation, war die Grenze mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (BGBl 2017 I S. 2074) auf 800 Euro (zum 01.01.2018) angehoben worden.
Berücksichtigt man, dass die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG der Vereinfachung dienen soll und durch sie Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern vermieden werden sollen, so erscheint vor allem die Poolabschreibung als äußerst fraglich. Sie gibt alternativ zur Sofortabschreibung Steuerpflichtigen seit 2010 die Möglichkeit, einen sog. Sammelposten für GWGs (zwischen 250 Euro und 1000 Euro) zu bilden und diesen pauschal über 5 Jahre abzuschreiben.
Abgänge während dieser Zeit, bspw. durch den Verkauf oder die vorzeitige Zerstörung einzelner GWGs finden dann keine Berücksichtigung. Das bestehende „Nebeneinander“ von sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einer Grenze von 800 Euro und der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem Einlagewert bis zu 1000 Euro über fünf Jahre führt mE zu einer deutlichen Verkomplizierung und zu einem erhöhten Aufwand durch zusätzliche Aufzeichnungspflichten und deren Überwachung.
Anhebung auf 2.000 Euro sinnvoll – nicht nur in Zeiten von Corona
Die in den Raum geworfene Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze auf 2000 Euro kann als eine sinnvolle Option angesehen werden, um zur ursprünglichen Zielsetzung der Sofortabschreibung, nämlich der Vereinfachung, zurückzukehren. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Grenze lediglich im Jahre 2018 einmal erhöht worden ist, erscheint eine deutliche Anhebung als zielführend.
Eine solche sollte allerdings zum einen nicht nur vorübergehend in Zeiten von Corona gelten, sondern vielmehr direkt auf Dauer angelegt sein. Zum anderen ist dringend geraten, die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze mit einer Abschaffung der Sammelpostenoption und deren finalen Verbannung aus dem EStG zu verknüpfen.
Im Blog hab ich mir auch darüber Gedanken gemacht, was sinnvolle Maßnahmen wäre um Arbeitgeberseitig das Homeoffice flankieren zu können.
Z.B. unterjähriges Absehen von der Dienstwagenversteuerung und tageweise Versteuerung in der Lohnabrechnung.
Oder Pauschalierungsfähigkeit mit 25% für Internetkosten-Erstattung durch den Arbeitgeber bis zu 50 EUR und zwar ohne Einzelnachweis durch den Mitarbeiter.
Oder ein Absehen von der Versteuerung (ganz überwiegend betriebliches Interesse) bei der Übereignung von EDV oder insbesondere auch bei der Übereignung von Büro- und Geschäftsausstattung (Schreibtische, Bürostühle).