Ein wagemutiger Steuerzahler hat erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag beantragt und muss die Abgabe nun vorerst wohl nicht mehr entrichten. Von einer Nachahmung ist allerdings ausdrücklich abzuraten.
Denn der 7. FG-Senat in Hannover steht mit seiner Meinung ziemlich allein dar. Zwar konnte das Gericht in der Vergangenheit schon erfolgreich Verfassungsauslegungen in Steuersachen durchsetzen. Allerdings hat man sich in Sachen Solidaritätszuschlag wohl doch etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt. Es erscheint über die Maßen unrealistisch, dass das Bundesverfassungsgericht dem Bund rückwirkend die Erhebungskompetenz für den Soli abspricht. Selbst wenn man von der Verfassungswidrigkeit ausgeht – was mangels Präzedenzfall keinesfalls sicher ist – dürfe der Gesetzgeber nur für die Zukunft zu einer Gesetzesänderung aufgefordert werden. Dieses Prozedere ist im Steuerrecht üblich. Und dem Vernehmen nach soll der Solidaritätszuschlag ja auch tatsächlich auslaufen.
Wahrscheinlicher ist ohnehin, dass der BFH dem Ganzen im Beschwerdeverfahren ein schnelles Ende bereitet. Man darf gespannt sein, ob er sich allgemein noch einmal zur Vollziehungsaussetzung bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit äußert. Hier fuhr die Rechtsprechung zuletzt eine moderatere Linie. Danach erscheint derzeit nicht abschließend klar, ob in solchen Verfahren ein gesteigertes Aussetzungsinteresse erforderlich ist.
In der Zwischenzeit ist von eigenen AdV-Anträgen gegen den Soli abzuraten. Die Erfolgswahrscheinlicht im Verfahren selbst ist schon – außer wenn man zum Einzugsgebiet des 7. FG-Senats in Niedersachsen gehört – als eher gering einzuschätzen. Ein Erfolg in der Hauptsache wirkt noch unwahrscheinlicher. Damit kann man als Steuerpflichtiger eigentlich nur verlieren: Entweder man zahlt die Prozesskosten beim Finanzgericht (auch AdV-Anträge können grundsätzlich nur kostenpflichtig zurückgenommen werden), oder man muss später AdV-Zinsen berappen. Das schmerzt bei der momentanen Marktlage besonders.
Als Trost verbleibt, dass die Finanzverwaltung den Solidaritätszuschlag weiterhin vorläufig veranlagt. Sollte das Niedersächsische FG am Ende trotz aller Unkenrufe doch Recht behalten, gibt es automatische Bescheidanpassungen.
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- NWB, News zum Steuerrecht