Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 17.12.2015, C-342/14) hat entschieden, dass Steuerberater aus anderen EG-Ländern, bei denen die Steuerberatung keiner Qualifikation bedarf, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auch in Deutschland erbringen dürfen.
Damit folgte der EUGH dem Schlussantrag des Generalanwaltes vom 01.10.2015.
Der EUGH hat betont, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch nationale Maßnahmen möglich ist, wenn diese geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten nicht zu behindern oder weniger attraktiv zu machen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist. Die Verhinderung von Steuerhinterziehung sowie der Verbraucherschutz stellen einen rechtfertigenden Grund des Allgemeininteresses zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Allerdings berücksichtige die deutsche Regelung des § 3a Steuerberatungsgesetz bereits erworbene Qualifikationen – gemeint sind damit gemäß Schlussantrag des Generalanwaltes Befähigungsnachweise und Erfahrungen – nicht hinreichend.
In der Folge wird diese Entscheidung auch für nationale Reglementierungen anderer Freiberufler im Hinblick auf das Unionsrecht, wie z.B. bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Architekten etc., von Bedeutung sein. Wer sich im EG-Ausland zusätzlich niederlassen möchte, sollte sich diese Entscheidung zu Gemüte führen.
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