Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?

Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen bisweilen noch nicht veröffentlicht. Diese erfordern wohl neue Zusatzangaben seitens der Unternehmerschaft, über die bisher aber noch keine Klarheit besteht.

Hintergrund

Normalerweise werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren zeitnah vor Jahresende veröffentlicht. Dieses Jahr scheint dies allerdings anders. Denn ein entsprechendes BMF-Schreiben, welches regelmäßig auch eine Anleitung beinhaltet, fehlt bisweilen. Bekannt geworden ist allerdings bereits, dass in den neuen Formularen durch den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer Angaben zu machen sind, die bisher nicht gefordert werden.

Neue Angaben zur Berichtigung von Bemessungsgrundlagen

Die bereits bekanntgewordene Version der geplanten neuen Vordrucke zeigt, dass zwei neue Zeilen, nämlich die Zeilen 73 und 74 eingefügt werden sollen. In den neu eingefügten Zeilen soll der Unternehmer Angaben zur Berichtigung von Bemessungsgrundlagen machen müssen. Die Überschrift im bekannt gewordenen Formular lautet: „Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.“

Soweit sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ändert, soll demnach der für den Umsatz geschuldete Steuerbetrag (nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) zu berichtigen sein. Diese Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze dann einzutragen. Umfasst sein sollen auch Skonti, Rabatte und ähnliches. Soweit sich die Bemessungsgrundlage für einen Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer ändert, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, soll der Vorsteuerabzug (nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG) zu berichtigen sein. Auch an dieser Stelle sind Skonti, Rabatte und ähnliches erfasst.

Sehr geringe Vorlaufzeit für Unternehmen

Die frühzeitige Veröffentlichung entsprechender Formulare in den letzten Jahren hat der Unternehmerschaft nicht nur Rechtssicherheit im Hinblick auf die in Zukunft zu machenden Angaben verschafft. Sie hat auch stets dazu geführt, dass Anpassungen in den internen Erfassungssystemen zeitnah durchgeführt werden konnten. Die bisweilen immer noch fehlende Finalveröffentlichung der Vordrucke für 2021 führt aktuell zu einer davon abweichenden Lage: Weder besteht kurz vor Jahresende Klarheit darüber, wie die Muster nunmehr final aussehen werden. Noch haben die Unternehmer genügend Vorlaufzeit, Anpassungen in ihren jeweiligen Systemen mit entsprechender Vorlaufzeit vorzunehmen – soweit die bekannt gewordenen Versionen derart veröffentlicht werden sollten.

Es bleibt abzuwarten, wie hier die weitere Entwicklung sein wird. Insbesondere sollte beobachtet werden, ob das BMF hier eine Nichtbeanstandungsregelung einräumen wird, wie sie kürzlich von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft erbeten worden ist.


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