Ungewöhnlich, aber wahr: Das BMF hat sich vorab in einem Schreiben zur e-Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen geäußert und damit vor dem Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens einen Standpunkt veröffentlicht.
Hintergrund
Die e-Rechnung ist auf dem Vormarsch und wird für inländische B2B-Umsätze mit dem Wachstumschancengesetz im UStG festgeschrieben. Mithilfe von Übergangsregelungen soll die e-Rechnung dann ab 2028 im gesamten B2B-Bereich verpflichtend Anwendung finden.
Ungewöhnlicherweise hat nunmehr das BMF bereits vor dem Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu verlautbaren lassen – und zwar aufgrund von Anfragen der Verbände.
Formate, die zulässig sind
In seinem Schreiben stellt das BMF u.a. dar, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine e-Rechnung erfüllen. Gem. dem Schreiben haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht. Das BMF stellt ferner seine Position auch zum Einsatz von EDI-Verfahren dar. Es würde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Jedoch: Es könne aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.
Entgegennahme von e-Rechnung ab 2025!
Das BMF weist – wohl auch aufgrund entsprechender Nachfragen vorsorglich – darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 01.01.2025 die Entgegennahme einer elektronischen Rechnung für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die in § 27 Abs. 39 UStG-E enthaltene Möglichkeit, in der Einführungsphase auch eine sonstige Rechnung zu verwenden, betrifft eben nur die Ausstellung einer Rechnung. Wenn der Rechnungsaussteller sich für die Verwendung einer e-Rechnung entscheiden sollte, muss der Rechnungsempfänger diese daher auch entgegennehmen.
Umstellungen seitens der Unternehmen angehen
Dass das BMF eine Vorabinformation erteilt, ist ungewöhnlich. Die Information zeigt jedoch, dass sich das BMF hier frühzeitig einbringen möchte und den Unternehmen sicheren Grund für ihre Planungen bieten will. Dies ist zu begrüßen und sollte durch die Unternehmerschaft genutzt werden, damit frühzeitig Umstellungen innerhalb der einzelnen Prozesse gestartet werden können.
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht:BMF gibt Vorabhinweise zur e-Rechnung (DStBV)
- BMF-Schreiben zur e-Rechnung (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007)
- Harksen/Radtke, Teil I: Einführung der E-Rechnung in Deutschland und anderen EU-Staaten, USt direkt digital 18/2023 S. 17*
- Harksen/Radtke, Teil II: Einführung der E-Rechnung in Deutschland und anderen EU-Staaten, USt direkt digital 19/2023 S. 15*
- Seifert, Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze, StuB 9/2023 S. 391**für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere kostenlosen Testmöglichkeiten.