Ausweislich der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden. Sind sämtliche Voraussetzungen (auch die vorstehend nicht genannten) erfüllt, können die Aufwendungen nur noch über die Abschreibung geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 13.11.2019 (Az: 2 K 2304/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun jedoch entschieden, dass Aufwendungen, die vor dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums angefallen sind, nicht in die 3-Jahres-Frist für die Ermittlung der anschaffungsnahen Aufwendungen mit einzubeziehen sind.
Tatsächlich hat der BFH mit Beschluss vom 28.4.2020 (Az: IX B 121/19) eine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung mit folgendem Verweis als unbegründet abgeschmettert: Danach gilt nach dem Gesetzeswortlaut die Regelung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren „nach“ der Anschaffung getragen werden. Vor der Anschaffung des Grundstücks getätigte Aufwendungen sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellung- oder (sofort abzugsfähigen) Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.
Hinweis für die Praxis:
Für die Praxis ergibt sich nun die Möglichkeit entsprechende Aufwendungen auf einen Zeitpunkt vor Anschaffung vorzulegen umso in den Genuss des Erhaltungsaufwandes zu kommen. Zu berücksichtigen ist dabei sicherlich, dass man sich gegenüber dem Verkäufer auch entsprechend absichern muss.
Auch wenn die Entscheidung durchaus positiv ist und rechtlich auch korrekt subsumiert wurde, hat sie ein Geschmäckle. Definitiv verstößt es gegen Sinn und Zweck der Vorschrift, weshalb zu erwarten ist, dass die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber auch insoweit mit einer Gesetzesänderung reagieren wird.
Bis dahin ist die Rechtsprechung aber erst einmal da!
So lange müssen wir vielleicht gar nicht warten. Die Ausschüsse des Bunderats empfehlen folgende Änderung für diese Gestaltung (siehe Seite 3/4 in der pdf-Datei):
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen, die nach dem Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts und vor dem Ende des dritten Jahres nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).“
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/503-1-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1