Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.
Hintergrund
Seit Frühjahr 2020 hat der Bund empfindlich in den betrieblichen Infektionsschutz mit zahlreichen Arbeitgeberpflichten eingegriffen – auf dessen Kosten; ich habe wiederholt berichtet. Die letzte Fassung der CoronaArbSchV war eigentlich bis 7.4.2023 befristet. Doch jetzt entfällt in den meisten Bereichen vorzeitig staatlicher Zwang.
Empfehlungen folgen auf Pflichten
Die bisherigen Arbeitgeber-Pflichten beim betrieblichen Infektionsschutz entfallen jetzt. Nunmehr wird „empfohlen“, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-ArbSchV zum 2.2.2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.
Dazu zählen vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften), Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte bei hohem Infektionsgeschehen oder Angebote für (Auffrischungs-)Impfungen.
Lediglich in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
Bewertung
Die Aufhebung des bisherigen Pflichtprogramms für Arbeitgeber in der CoronaArbSchV ist konsequent. Denn auch in anderen Bereichen fällt angesichts eines rückläufigen Infektionsgeschehens immer mehr das Verbots- u Gebotsregime, zum Beispiel per 2.2.2023 die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr.
Der „Empfehlungskatalog“, der künftig gilt, entspricht dem Erfahrungsschatz der Gesellschaft nach fast drei Jahren Corona-Pandemie: Eigenverantwortung geht vor staatlicher Bevormundung!
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