Eine große Party von der Steuer absetzen? Schwierig, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt. Der zweite Teil:
Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt Betriebsausgaben vorliegen. Denn eine Feier hat immer auch Berührungspunkte mit der privaten Lebensführung. Das schließt Betriebsausgaben im Zweifel ohnehin aus. Seit der Geburtstagsentscheidung des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr weiß man, dass es insoweit auf die Gästeliste ankommt. Betriebliche Gäste = Betriebliche Feier = Betriebliche Ausgaben. Im Streitfall scheint das recht unproblematisch erfüllt zu sein. Man lädt eben auch nicht grundlos ausschließlich (potentielle) Mandanten ein.
Dann geht es aber los mit den Abzugsverboten. Der Gesetzgeber lässt – berechtigterweise – halt auch nicht jede Betriebsausgaben zum Steuerminderung zu. Da wäre beispielsweise die Gästehausklausel: Wer regelmäßig Firmenfeiern veranstaltet, ggf. noch mit Übernachtung, kann schon an dieser Hürde scheitern. Die Nichtabziehbarkeit erfasst insoweit allerdings tatsächlich nur den Aufwand für die Örtlichkeit (Miete oder Abschreibung).
Weiter geht es dann mit der Jagd- und Yachtklausel. Den Anwendungsbereich legt die Rechtsprechung eher klein aus. In der Rechtsfolge sind allerdings alle Aufwendung für die Feier erfasst, beispielsweise Programm und Bewirtung. Entscheidend ist, ob eine unangemessen aufwendige Party geschmissen wurde. Offenbar will der Bundesfinanzhof eher auf den Inhalt abstellen, also ein besonders inszeniertes Programm, ein exklusiver Veranstaltungsort oder vielleicht auch eine ausgefallene Bewirtung. Vergehen dann – wie im Streitfall – gut und gerne zehn Jahre bis zu einer Entscheidung, sollte man eine umfassende Dokumentation vorhalten. Griffiger wäre natürlich ohnehin eine Abgrenzung über die Prokopfkosten. Mal schauen, was das Finanzgericht Düsseldorf aus dem Streitfall noch macht.
Nicht vergessen sollte man, dass das Einkommensteuergesetz für Kosten, die Berührungspunkte zur Privatsphäre der Unternehmer haben, auch eine allgemeine Angemessenheitsklausel kennt. Wer sich beispielsweise ein teures Fahrzeug (extremer: Flugzeug) oder Smartphone für den Betrieb kauft, kann auf den angemessen Kostenteil beschränkt werden. Insoweit ist auf die absoluten Kosten abzustellen. Hier ist dann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller möglicher Einflussfaktoren zu entscheiden, beispielsweise Betriebsgröße, Üblichkeit in der Branche, etc. Diese Beurteilung fällt bei einem „Herrenabend“ schwer, jedenfalls solange es nicht à la ERGO ausartet. Da tut sich gleich ein neues Feld für hauptberufliche Gutachter auf…
Und wenn man all‘ diese Verbote umschiffen konnte, gibt es zum Schluss natürlich noch den 30 %-Abschlag für Bewirtungskosten. Schon lange hat die Rechtsprechung geklärt, dass dieses Verbot für alle Bewirtung gilt, auch wenn sie in andere Veranstaltungen eingebettet sind. Je größer die Gästezahl, desto schmerzhafter das Verbot – denn umso kleiner ist der Teil der Privatverpflegung, den man im Abzugsverbot quasi aufrechnen kann.
Wer sich also am „Herrenabend-Urteil“ stört, kann sich etwas zurücklehnen: 100 % der Kosten bekommt man (legal) nie durch die Steuererklärung.
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