Von Herrenabenden und Ladies Nights (Teil 1/2)

Der Bundesfinanzhof hat in der vergangenen Woche ein Urteil zur Absetzbarkeit eines großzügig dimensionierten Gartenfests veröffentlicht. Vor allem macht die Entscheidung mal wieder deutlich, wie wichtig eine saubere Dokumentation für steuerliche Zwecke ist. Und: „bigger is not always better“.

Der Sachverhalt ist kurz erzählt: eine offenbar gut situierte Anwaltskanzlei hat jährlich ein Gartenfest bei einem der Kanzleipartner geschmissen. Rund 350 geladene Gäste, allesamt aktuelle und zu akquirierende (männliche) Mandanten, kleines Rahmenprogramm unter einem bestimmten Motto, Bewirtung und „get together“. Spenden wurde beim „Herrenabend“ auch gesammelt, was aber wohl nicht entscheidungserheblich ist, ebenso wie der geschlechtsbeschränkte Teilnehmerkreis. Umgekehrt gilt die Entscheidung also auch für eine Ladies Night. Oder überhaupt alle Businesspartys.

Zwischenanmerkung: Ein echter Knaller ist, wie angestrengt die Kläger erstinstanzlich offenbar versucht haben darzustellen, dass sie die Veranstaltungen nicht diskriminierend oder frauenfeindlich sind. Egal ob vor Lachen oder aus Verzweiflung: bei der Lektüre bleibt keine Auge trocken…

Zurück zum Fall: Die Kosten von rund 22.000 € pro Fest hatte die Kanzlei als Werbeaufwand verbucht. Fand das Finanzamt – nachvollziehbar – nicht so witzig. Das Finanzgericht stand in einem handwerklich etwas mauen Urteil der Behörde bei. In knappen Worten strichen die Richter die Ausgaben unter Verweis auf die Jagd- und Yachtklausel im Einkommensteuergesetz, die auch mit solchen Events zusammenhängende Bewirtungen vom Abzug ausschließt.

Dann war die nächste Instanz gefragt. Und der Bundesfinanzhof hielt das Urteil nicht. In Düsseldorf müssen die Finanzrichter nun weitere Sachaufklärung betreiben. Zu Recht halten die Bundesrichter fest, dass die Abzugsverbote im Einkommensteuergesetz eng auszulegen seien. Eine betriebliche Feier falle erst dann unter die Beschränkung der Jagd- und Yachtklausel, wenn wirklich über die Stränge geschlagen wurde. Der Jurist nennt das dann „überflüssig und unangemessen“ (man beachte das und). Als Anhaltspunkt dafür könne auf die Örtlichkeit der Feier oder das außerordentliche Rahmenprogramm abgestellt werden. Im üblichen Rahmen für eine Feierlichkeit greife das „Eventabzugsverbot“ nicht.

Aus meiner Sicht bieten hier auch die Prokopfkosten einen guten Indikator. Im Streitfall waren diese mit rund 75 € brutto wohl im Rahmen. Vielleicht kann man das in Mindestlohnzeiten auch schon als dekadent empfinden. Eher aber nicht.

Damit waren die Anwälte aber nur scheinbar fein raus. Denn mit dem Schlusswort im Urteil wies der Bundesfinanzhof noch darauf hin, dass das Einkommensteuergesetz nicht gerade vom Feierbiest inspiriert ist.

Mehr dazu im zweiten Teil des Beitrags.

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