Vom Nießbraucher übernommene Grunderwerbsteuern sind keine Werbungskosten

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der ein Mietobjekt unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich an einen Angehörigen überträgt, die entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen darf (Urteil vom 15.11.2019, 11 K 322/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Kläger übertrugen eine Mietwohnimmobilie unter Nießbrauchvorbehalt an ihre Nichten und Neffen. Die hierbei entstandene Grunderwerbsteuer sowie die Notarkosten wurden von den Schenkern selbst übernommen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten für die Übergabe des Grundstücks als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten aber nicht zum Abzug zu. Die Grunderwerbsteuer und auch die Notarkosten hingen nicht mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen, sondern mit der Übertragung des Eigentums. Vor dem Finanzgericht stritt man sich letztlich noch um den Abzug der Grunderwerbsteuer. Jedoch blieb die Klage ohne Erfolg.

Die Grunderwerbsteuer sei aufgrund des privaten Entschlusses der Kläger entstanden, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Nichten und Neffen zu übertragen. Bei dieser Übertragung handele es sich – einkommensteuerlich betrachtet – um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen würden der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.

Die Revision wurde nicht zuzulassen. Der Streitfall werfe keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, sondern habe im Wesentlichen die Abgrenzung der Privatsphäre von der Erwerbsebene in einem Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze zum Gegenstand.

Hinweise

Zu den ebenfalls übernommenen Notarkosten musste das FG offenbar nicht Stellung beziehen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese ebenfalls nicht abziehbar sind.

Die Nichtzulassung der Revision mag auf der einen Seite verständlich sein, andererseits ist die genannte Problematik seitens des BFH bislang aber wohl noch nicht entschieden worden (vgl. Anm. von Hölzle in EFG 2020, S. 1406/1408). Und die Argumentation der Kläger war zumindest nicht ganz abwegig: Die Grunderwerbsteuer sei vorliegend als Gegenleistung für die Einräumung des Nießbrauchrechts und damit unabhängig von einer eventuellen Schenkungsteuer erhoben worden. Die Bestellung des Nießbrauchs sei erforderlich gewesen, um ihnen – den Klägern – die Einnahmen aus der Vermietung des Hausgrundstücks zu erhalten. Es bestehe insoweit eindeutig ein Zusammenhang zwischen ihren Vermietungseinkünften und dem Nießbrauch. Im Übrigen wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen, wenn sie sich vor der Grundstücksübertragung einen Eigentümernießbrauch hätten eintragen lassen (Anm.: vgl. zum Thema Eigentümernießbrauch: BGH-Beschluss vom 14.7.2011, V ZB 271/10).

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