Hier geht es nicht um Panama, hier geht es um die Rechnungsvoraussetzungen von Briefkastenfirmen oder auch vermeintlichen Briefkastenfirmen. Der Grund: Damit Vorsteuer gezogen werden kann, bedarf es in der Rechnung unter anderem auch der vollständigen Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger. Aber: Was ist denn eine vollständige Anschrift konkret?
Das FG Düsseldorf (Az: 1 K 4567/10 U) hat in einem Steuerstreit, der zugegebener Maßen ein wenig nach einem Steuerbetrugsfall riecht, entschieden: Betraut ein Unternehmer einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet er unter dessen Anschrift seinen vom tatsächlichen Betriebssitz abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nicht erfüllt. Mit anderen Worten: Die Ausgangsrechnungen eines solchen Unternehmers berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Dies hat der BFH (Az: V R 23/14) leider bestätigt: Das Merkmal „vollständige Anschrift erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Wenn hingegen unter der Anschrift nichts Wesentliches passiert, reicht es (entgegen der bisherigen Meinung der Rechtsprechung) nicht aus, dass eine postalische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet ist.
Um das klarzustellen: Es muss nicht um einen Briefkastensitz zu Zwecken der Verschleierung gehen. Vielleicht hat der Briefkastensitz ganz praktische und vollkommen legale Gründe, z. B. eine repräsentative Adresse für jemanden der eigentlich von zuhause aus arbeitet oder die wirtschaftliche Tätigkeit in einer Werkstatt oder auch von unterwegs erledigt. Auch im Onlinehandel gibt es häufig solche Briefkästen, die nun wirklich keinen betrügerischen Hintergrund haben.
Dennoch: Wird an diesem Sitz keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, also können aus den Ausgangsrechnungen dieses Unternehmens keine Vorsteuern gezogen werden. So der BFH in der vorgenannten Entscheidung. Rechtsprechungstechnisch ist damit aber noch nicht Schluss. Erfreulich ist, dass das Urteil mittlerweile in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 2419/15) gelandet ist.
Weitere Infos:
- Finanzgericht Düsseldorf v. 14.03.2014 – 1 K 4567/10 U
- BFH v. 22.07.2015 – V R 23/14
- BVerfG – 1 BvR 2419/15 Verfahrensverlauf – Status: erledigt
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