Das Elterngeld hält einige Kuriositäten bereit. Genauer ist es zuweilen fast schon von Zufällen abhängig, wann das Elterngeld gezahlt wird. Eine Art Gestaltungsmodell für Personengesellschafter hat nun das Bundessozialgericht genehmigt. Danach gilt:
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat (BSG 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R).
Der Fall: Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich). Sozialgericht und Landessozialgericht waren anderer Ansicht: Der Klägerin sei Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor.
Das BSG hat die Vorinstanzen bestätigt und insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012 seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (BSG v. 21.6.2016, B 10 EG 3/15 R, Rn. 24).
Weitere Informationen:
- BSG v. 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R
(www.bsg.bund.de/PM v. 07.12.2018) - BSG v. 21.6.2016, B 10 EG 3/15 R, Rn. 24
(www.juris.bundessozialgericht.de)
Das ist kein „Gestaltungsmodell“, sondern das völlig richtige, vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept. Kurios ist lediglich die elternfeindliche Interpretation der Behörde. Wie sollte denn ein Personengesellschafter nach der Vorstellung der Behörde für seine Elternzeit an Elterngeld kommen, das den Verdienstausfall auch nur annähernd ersetzt?