Bundestag und Bundesrat haben am 15. bzw. 16.12.2022 die beiden Gesetze für eine Gas-/Wärmepreisbremse bzw. für eine Strompreisbremse beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass Bürger und Unternehmen von den hohen Energiepreisen entlastet werden können.
Hintergrund
Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, die am 1.1.2023 in Kraft treten.
Wesentlicher Inhalt
Mit den Gesetzen zu den Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar.
Bremswirkung für Unternehmen eingeschränkt
Insbesondere für größere Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch haben die Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremsen leider „Haken und Ösen“, um nur einige zu nennen:
Boni- und Dividendenverbot:
Überschreiten die Hilfen aus Gas- und Strompreisbremse die Grenze von 25 Millionen Euro, dürfen bereits zugesagte Boni beibehalten werden. Ab 50 Millionen Euro Entlastungssumme gilt aber ein generelles Verbot für Boni und Dividenden. Damit konnte zwar für alle Unternehmen mit geringeren Entlastungssummen eine Zusatzbelastung vermieden werden, eine wesentliche Entlastungsbedingung bleibt aber. Wenigstens wurde Unternehmen in diesem Rahmen die Möglichkeit eingeräumt, eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31.3.2023 abzugeben, dass eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch genommen werden wird (Opt-Out Antrag für Boni und Dividenden).
Arbeitsplatzgarantie:
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Arbeitsplatzerhaltungspflicht bleibt unverändert ab 2 Mio. Euro pro rechtlich selbständigem Unternehmen bestehen und konnte nicht angehoben werden. Deshalb ist m.E. zu befürchten, dass mehrere tausend Betriebe auf die eigentlich dringend benötigte Unterstützung von vorneherein ganz oder teilweise verzichten; das kann nicht im Sinne der Politik sein.
Härtefallregelung:
Eine Einführung einer Härtefallregelung für weitere Energieträger, auf die viele Unternehmen umgestellt haben, um weitere Gasmengen freizusetzen, die aber ebenfalls von der Krise stark betroffen sind (u.a. Pellets, Heizöl und Flüssiggas) wird es für Unternehmen nicht geben. Die Ampelkoalition sieht eine Regelung ausschließlich für private Haushalte vor.
Bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch nachbessert.
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