Mit rund 700.000 Veranstaltungen und rund neun Millionen Teilnahmen pro Jahr sind die Volkshochschulen (VHS) der bundesweit größte Anbieter allgemeiner Weiterbildung. Nun befürchten sie eine stärkere steuerliche Belastung der allgemeinen Weiterbildung in erheblichem Ausmaße. Die geplante Neufassung des UStG werten sie als schweren Schlag gegen alle bildungspolitischen Absichtserklärungen der Bundesregierung.
Der Gesetzesentwurf
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine Zusammenfassung der zentralen Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG vor. Gleichzeitig soll § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG gestrichen werden. Damit reduzieren sich die bisherigen Regelungen zur Steuerbefreiung auf ausschließlich die Maßnahmen und Weiterbildungsangebote, die beruflich verwertbar sind.
Die Regierung begründet dies mit EU-rechtlichen Vorgaben sowie die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, die eine Anpassung der Regelungen im Umsatzsteuergesetz erforderlich machen.
Differenzierung zwischen beruflicher und allgemeiner Weiterbildung
Nach Auffassung der Verbände ist diese Differenzierung überholt. Zu den Kompetenzen, die allgemein für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit qualifizieren, zählen nämlich auch verschiedene Angebote zur Ausbildung und Stärkung von Soft Skills sowie familienbezogene oder auch politische Bildungsangebote, die weit über die in der Begründung des Gesetzes genannten Beispiele hinausgehen. Hierzu gehören auch eine zeitgemäße Allgemeinbildung, Schlüsselqualifikationen sowie eine Persönlichkeitsbildung, die vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer entscheidender wird.
Seit vielen Jahren weisen diese Verbände darauf hin, dass das Kriterium der „reinen Freizeitgestaltung“ ungeeignet ist, umsatzsteuerpflichtige Angebote von umsatzsteuerfreien Angeboten abzugrenzen. Sie kritisieren auch die Gesetzesbegründung, nach der für die Frage, ob eine Bildungsleistung der Freizeitgestaltung dient, u.a. auf den Teilnehmerkreis abgestellt werden könne. Dies birgt nämlich die Gefahr einer rechtlich unzulässigen Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel aufgrund von Alter, Herkunft, Bildungsstand. Hierdurch würden Menschen benachteiligt, die nicht aktiv bzw. nur eingeschränkt im Erwerbsleben stehen, wie z.B. Senioren, Menschen mit Behinderungen, Frauen und Männer in Elternzeit oder pflegende Angehörige.
Aus Sicht der Volkshochschulen ist eine Trennung von beruflicher und allgemeiner Weiterbildung daher längst überholt und in der Praxis kaum möglich.
Die Folgen
Die Kursgebühren würden steigen, da bestimmte Weiterbildungsangebote der Volkshochschulen sich um die Umsatzsteuer verteuern. Die Verteuerung der Weiterbildung träfe insbesondere die sich vielfach ohnehin abgehängt fühlen, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme.
Bei strenger Auslegung des Kriteriums der beruflichen Verwertbarkeit könnten leicht rund zwei Millionen VHS-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer erheblich stärker zur Kasse gebeten werden, nämlich beispielsweise jene, die Bildungsangebote zur Förderung ihrer Gesundheit besuchen, wenn nicht anerkannt wird, dass solche Kurse mittelbar auch die berufliche Leistungsfähigkeit stärken.
Fazit
Der Deutsche Volkshochschul-Verband (DVV) in Bonn ist der Dachverband der rund 900 Volkshochschulen in Deutschland. Unsere Volkshochschulen arbeiten gemeinwohlorientiert und mittelbar oder unmittelbar in kommunaler Trägerschaft.
Sicher von der Umsatzsteuer befreit sind in Zukunft nur noch Kurse, die beruflich unmittelbar verwertbar sind oder der Sphäre des Schul- und Hochschulunterrichts zugeordnet werden können. Je nach Auslegung der Steuerbehörden könnten viele allgemeinbildende Kurse künftig als reine Freizeitgestaltung gelten und steuerlich belastet werden.
Der Gesetzesentwurf wirkt aus ihrer Sicht gegen die Verbesserung der Chancengerechtigkeit durch ein offenes, allen Bevölkerungsgruppen zugängliches System des lebenslangen Lernens. Menschen, die sich dieser Herausforderung stellen, tiefer in die Tasche zu greifen, ist kontraproduktiv.