Auch am Glücksspiel verdient der Fiskus. Je nach Spielart aber auf verschiedene Weise, denn bereits seit dem 01.07.2021 wird das virtuelle Automatenspiel anders besteuert als das terrestrische. Während die virtuellen Automaten der virtuellen Automatensteuer (auf Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes) unterliegen und von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 9b UstG befreit sind, fällt für letztere die Umsatzsteuer an. Ist das mit Europäischem Recht vereinbar?
Zumindest das FG Münster erhebt hierzu ernsthafte Zweifel. Es hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beurteilen. Mit seinem Beschluss v. 27.12.2021 (5 V 2705/21 U / Homepage FG Münster) äußerte das Gericht wegen der Ungleichbehandlung hinsichtlich des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes nunmehr Zweifel.
Zum Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind. Mit Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze nach Art. 135 MwStSystRL umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt setzte demgegenüber eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und lehnte den im hiergegen geführten Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie gegenüber den seit dem 01.07.2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet benachteiligt werde. Die bestehende Steuerpflicht der terrestrischen Geldspielautomaten mit Umsatzsteuer verstoße gegen den europarechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass Geldspielautomatenaufsteller sich nicht auf Art. 135 MwStSystRL berufen könnten, da der Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegründung ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und sei zu der Auffassung gekommen, dass wesentliche Unterschiede zwischen Online-Glücksspielen und terrestrischen Geldspielautomaten bestünden (für weitere Details lesen Sie die NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen zweifelhaft)
Europarechtlicher Neutralitätsgrundsatz – Aussagen des Gerichts nachvollziehbar!
Das Finanzgericht Münster gab der Antragstellerin nunmehr Recht und hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids. Denn bei summarischer Prüfung liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität vor, weshalb sich die Antragstellerin unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL berufen könne. Nach dieser Regelung seien Glücksspiele und Glücksspielgeräte grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten blieben aber dafür zuständig, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen, wobei sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten hätten. Maßgeblich hierfür sei die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Der Gesetzgeber habe virtuelle Geldspielumsätze nicht anders behandeln dürfen als terrestrische Geldspielumsätze. Für einen Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, spiele es keine Rolle, ob er virtuell oder terrestrisch spiele.
Die prägnanten Aussagen des Gerichts sind nachvollziehbar. Denn gerade in den letzten Jahren hat sich beim virtuellen Automatenglücksspiel viel getan. Dass die terrestrischen und die virtuellen Automatenspiele vergleichbar sind und daher zueinander in einem unmittelbaren Wettbewerb stehen, kann nachvollzogen werden. Vor allem im virtuellen Raum wird alles getan, um die typische Kasinoatmosphäre zu erzeugen. Die seinerzeit durch den Gesetzgeber angeführten unterschiedlichen ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen rechtfertigen die unterschiedliche steuerliche Erfassung wohl eher nicht.
Aussetzung der Vollziehung beantragen
Der Glückspielmarkt in Deutschland ist riesig und wächst jährlich. Dass der Fiskus hieran mitverdient, ist durch die entsprechenden Besteuerungen zunächst gesichert. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber – bzw. die Finanzverwaltung – zunehmend einen Fokus auf die Ausgestaltung der steuerlichen Vorschriften für (Glücksspiel-)Automaten gelegt.
Die Folge: Die Betreiber von Glücksspielen sind mehr und mehr regulatorischen und steuerlichen Pflichten ausgesetzt.
Das AdV-Verfahren vor dem Finanzgericht Münster könnte eine Trendwende darstellen. Betreiber von terrestrischen Automaten sollten überlegen, mit Verweis auf das FG Münster gegen ihre Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Auch die Betreiber von virtuellen Automaten sollten (im Hinblick auf die virtuelle Automatensteuer) dieses tun.
Es darf mit Spannung weiterverfolgt werden, wie die Finanzgerichte in naher Zukunft die unterschiedliche Besteuerung im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz der MwStSytRL beurteilen werden.
Wir haben auch immer wieder Spielautomaten. Tatsächlich finde ich, dass man diese auch unter den Neutralitätsgrundsatz stellen muss. Somit können wir weiterhin Automatenaufsteller sein.