Virtuelle Veranstaltungen: Neue Regelungen zur Ortbestimmung ab 2025?

Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG) plant der Gesetzgeber die Ortsbestimmung für virtuelle Veranstaltungen einer Neuerung zu unterziehen. Was ist geplant?

Neufassung von § 3a Abs. 3 UStG

Veranstaltungsleistungen werden im Bereich von B2C (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) und im Bereich von B2B (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) dort besteuert, wo die Veranstaltung auch durchgeführt wird. Virtuelle Veranstaltungen waren bisher im Gesetzestext nicht explizit genannt. Innerhalb der MwStSystRL hat man hierzu mit Wirkung zum 01.01.2025 allerdings explizit derartige Veranstaltungen aufgenommen. Entsprechend passt der deutsche Gesetzgeber seine Regelungen nunmehr zum 01.01.2025 voraussichtlich mit dem JStG 2024 an.

Regelung für B2C

Die Regelungen für den B2C-Bereich werden um einen neuen Satz ergänzt. Dieser sichert, dass die Leistungen, die „per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht“ werden an demjenigen Ort besteuert werden, „an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat“.

Regelung für B2B

Für Veranstaltungen im Bereich von B2B wird ebenfalls eine Ergänzung eingefügt. Mit einer Negativformulierung sichert § 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG-E, dass Satz 1 „im Falle einer virtuellen Teilnahme“ nicht gilt. Dies stellt klar, dass die Besteuerung dann nicht am Veranstaltungsort erfolgt, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger an der Veranstaltung nur virtuell teilnimmt. Somit findet die Besteuerung am Verbrauchsort statt. Denn der Ort der Leistung ist dann gem. der allgemeinen Vorschrift des § 3a Abs. 2 UStG zu besteuern.

Praxisschwierigkeiten bei B2C-Veranstaltungen?

Zukünftig wird der Veranstalter von virtuellen Veranstaltungen nicht mehr drum herumkommen, eine exakte Aufzeichnung der Kundenstammdaten (auch) für umsatzsteuerrechtliche Zwecke vorzunehmen. Im Falle von Veranstaltungen bei B2B dürfte dies wie bisher auch recht problemlos erfolgen können. Mit deutlichem Zusatzaufwand könnte dies etwaig im Rahmen der B2C-Veranstaltungen verbunden sein, denn: Die Daten und insbesondere der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes/ der Ansässigkeit bzw. der jeweilige Wohnort von nicht unternehmerischen Kunden kann oft nicht direkt eingesehen bzw. abgerufen werden.

Es wird empfohlen, entsprechende Einladungsformulare frühzeitig anzupassen, um gut aufgestellt zu sein.

 

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