Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 26.1.2021 das Verbot von touristischen Tagesausflügen über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus vorläufig verworfen. Werden Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer dies als Anlass nehmen, ihre Regelungen anzupassen?
Hintergrund
Die Länder erlassen nach Maßgabe der zuvor erfolgten politischen Abstimmungen von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK-Beschlüsse) auf Basis des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf Länderebene Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnungen. Diese Regelungen beschränken nicht nur die wirtschaftliche Betätigung der Unternehmen, sondern auch das öffentliche und private Leben, in Bayern zuletzt durch die 11. Bay.Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -BayIfSMV- v. 15.12.2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G).
Gegenstand und Inhalt der Entscheidung
Der BayVGH (20 NE 21.171) hat es am 26.1.2020 rechtskräftig abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (§§ 1 Abs. 2 S. 2, 8 S. 2, 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug zu setzen. FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten, die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken seien zumutbar.
In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat der BayVGH (20 NE 21.162 ) allerdings das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Verbot verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, der sich dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Für die Betroffenen sei nämlich der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug.
Bewertung und praktische Auswirkungen
Dass die Gerichte zur Vermeidung von Infektionsrisiken die in allen Ländern inzwischen geltende Maskenpflicht bestätigen, war zu erwarten und ist auch zu begrüßen. Denn unter Geltung anhaltend hoher Infektionszahlen ist das Tragen eines geeignetes Mund-Nasen-Schutzes erforderlich, um vor einer weiteren Ausbreitung der Viruserkrankung möglichst zu schützen.
Von Anfang an umstritten war hingegen die nicht nur in Bayern eingeführte Mobilitätseinschränkung in sog. Corona-Hotspots. Diese hat der BayVGH nun (vorläufig) kassiert. Die Entscheidung gilt über den entschiedenen Fall hinaus für ganz Bayern, die 15 km-Grenze ist gekippt. Gut so! Das Bay. Gesundheitsministerium wird die Bay. IfSMV nun anpassen müssen. Bei allem gutgemeinten und berechtigten gilt nämlich trotzdem: In einem Rechtsstaat müssen Normen für jedermann klar und verständlich sein, das war bei der 15 km-Regel nicht der Fall, weil weder klar war, wie der maßgebliche Umkreis bestimmt werden soll noch wie eine effektive Kontrolle der Einhaltung im Alltag erfolgen sollte.
Jetzt bleibt abzuwarten, ob das die Verwaltungsgerichte in anderen Ländern mit vergleichbarer Regelung genauso urteilen.
Quellen