Verzugspauschale von 40 € im Arbeitsrecht

Ab dem 1.7.2016 wurde in 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale von Euro 40 eingefügt.

Die Vorschrift lautet:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dies kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. …. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Streitig ist, ob diese Regelung auch im Arbeitsgerichtsprozess gilt. Dort ist nämlich in § 12 a ArbGG geregelt, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Der Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB regelt jedoch auch diesen Fall.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15) wendet § 288 Abs. 5 BGB nicht zugunsten von Arbeitnehmern an. Das Gericht meint, dass nach der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung bestehe. § 12 a ArbGG gehe als spezielle Regelung vor.

Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16) und das LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016 – 12 SA 524/16) sehen dies völlig anders.
Nach deren Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB nicht auf Verträge zwischen Unternehmern beschränkt. Auch Verbraucher würden erfasst. Hauptanwendungsfall sei im Arbeitsrecht der Anspruch auf Arbeitsentgelt für Ansprüche von Arbeitnehmer–Verbrauchern gegen den  Unternehmer-Arbeitgeber. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung gezielt den Schutz von Arbeitnehmern im Blick gehabt. Die pauschale Entschädigung des Arbeitnehmers für seine internen Beitreibungs– und Mahnkosten entstünden unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden. Dem Arbeitnehmer stehe wenigstens die geringe pauschale Entschädigung zu, auch wenn der Arbeitnehmer im erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Verfahren grundsätzlich keine Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen könnte.

M.E widersprechen die Entscheidungen der LAG’s dem § 12 a ArbGG. Das BGB ist gegenüber dem ArbGG das allgemeinere Gesetz; eine Änderung des spezielleren ArbGG – hier § 12 a ArbGG – fehlt.

In der Sache selbst wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu zugelassen.

Fazit: Dem Arbeitnehmer ist zu empfehlen, bis zu einer Klärung durch das BAG, die Verzugspauschale von 40 €  im Arbeitsgerichtsprozess geltend zu machen. Über die NWB Nachrichten oder hier im Blog halten wir Sie auf dem Laufenden.

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