Sind die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs auch auf Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden? Diese Frage wird bald der BFH beantworten müssen. Genau genommen „will“ er die Frage sogar beantworten, denn er hat in einem bemerkenswerten Fall die Revision – nach einer Nichtzulassungsbeschwerde – zugelassen (Az. X R 5/24). Vorausgegangen ist ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.3.2023 (2 K 385/18).
Der Sachverhalt:
Ein Profiboxer zahlte seiner Lebensgefährtin ein Honorar von zunächst 10 Euro und später 20 Euro pro Stunde für diverse Bürotätigkeiten. Der Boxer und die Frau traten nach außen hin als Paar auf, vor Gericht gaben sie aber dennoch an, dass sie gar nicht zusammengelebt hätten. Unklar blieb im Übrigen, welche Tätigkeiten im Einzelnen erbracht wurden. Es gab auch keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen darüber. Das Finanzamt – und auch das FG – versagten daher den Abzug der Honoraraufwendungen.
Die Begründung in aller Kürze:
Dem Gericht erschien es angesichts zahlreicher Medienberichte wenig glaubhaft, dass der Kläger und die Frau kein Paar waren. Vielmehr ging es von einem Näheverhältnis aus, für das der Fremdvergleichsmaßstab gelte. Dieser sei im Übrigen nicht lediglich auf Arbeitsverträge, sondern auf sämtliche Verträge zwischen nahestehenden Personen anzuwenden. Hinsichtlich der Hauptpflichten der Frau war schon nicht klar, welche einzelnen Tätigkeiten sie für den Kläger zu erbringen hatte.
Denkanstoß:
Ich gebe zu, dass ich – gerade angesichts des doch sehr speziellen Sachverhalts – überrascht bin, dass der BFH die Revision zugelassen hat. Aber offenbar sieht er die grundsätzliche Bedeutung trotz seines Beschlusses vom 26.9.2007 (IX B 115/07) als gegeben an. Hier hatte er entschieden: Leben Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anwendbar.
Vielleicht besinnt sich der BFH aber auf ein Urteil aus dem Jahre 1988 zurück, in dem es hieß: Die für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Eheleuten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden (BFH-Urteil vom 14.4.1988, IV R 225/85). Also zurück in die Zukunft?