Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, die die Besteuerung von Pensionen mildern, werden seit Jahren abgeschmolzen. Früher, das heißt beispielsweise bei Beginn des Ruhestands in 2005, 2006 oder 2007, hatten sie hingegen eine durchaus beachtliche Höhe. Von daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein zu prüfen, ob das Finanzamt bei der Ermittlung der Höhe des Versorgungsfreibetrages vom richtigen Versorgungsbeginn ausgegangen ist.
Das Hessische Finanzgericht FG hat diesbezüglich entschieden: Bei einer nachträglich internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die Höhe der Versorgungsfreibeträge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten (Hessisches FG, Urteil vom 5.6.2024, 4 K 1272/23).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2001 geschieden. Ihr Ex-Mann war damals noch aktiv als Beamter tätig; erst in 2007 wurde er pensioniert. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung. Ihr Ehemann erhielt ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge.
In 2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag, so dass nachträglich eine interne Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erfolgte. Hierdurch erhielt die Klägerin erstmals Versorgungsbezüge. Sie ist der Auffassung, dass der Versorgungsfreibetrag trotz des späten Beginns der Versorgungsbezüge so zu berechnen ist, als wäre bereits das Jahr 2007 der Versorgungsbeginn gewesen. Dem sind die Finanzrichter gefolgt und gewährten einen höheren Versorgungsfreibetrag als das Finanzamt, das von einem Versorgungsbeginn erst im Jahr 2016 ausging.
Die Begründung:
Die ausgleichsberechtigte Person tritt für den Versorgungsbeginn im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in die Fußstapfen der ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt entsprechend für ausgleichsberechtigte Personen im Fall eines schon laufenden Versorgungsbezugs, der nachträglich intern (auf-) geteilt wird. Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen.
Denkanstoß:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, die auch bereits eingelegt worden ist (Az. VI R 19/24). Von daher sollten entsprechende Fälle offen gehalten werden. Die Finanzverwaltung ist bislang noch der Ansicht, dass für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bei der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn abzustellen ist (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 281).