Neben der linearen AfA kann bei vermieteten Immobilien eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen werden, wenn sich Schäden aufgrund außerordentlicher Ereignisse ergeben. Zumeist sind dies Sturm-, Wasser oder Brandschäden. Die Abschreibung wird kurz als AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) bezeichnet.
Glück im Unglück hat natürlich derjenige, der eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, die den Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass eine Versicherungsleistung, bei der der zugrundeliegende Schaden zuvor als Werbungskosten berücksichtigt wurde, zu versteuern ist (BFH 13.7.2000, VI B 184/99 u. 2.12.2014, XI R 1/14). Doch ein Hausbesitzer wollte sich mit diesem Ergebnis nicht zufriedengeben und ist vor das Hessische FG gezogen.
Jüngst hat das Hessische FG wie folgt entschieden: Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück gehören zwar grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn sie werden nicht für die Nutzungsüberlassung geleistet, sondern betreffen im Regelfall die nicht steuerbare Vermögensebene. Sie mindern auch nicht die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1992, IX R 333/87). Ausnahmsweise sind jedoch Einnahmen anzunehmen, soweit die Leistung der Versicherung letztlich Werbungskosten ersetzt. Dies gilt etwa für Leistungen, bei denen zuvor eine AfaA vorgenommen worden ist (Urteil vom 25.9.2019, 5 K 600/15).
Hinweise:
Die Entschädigungsleistung der Versicherung ist im Leistungsjahr als „Einnahme“ aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, wenn sie erst im Jahr nach dem Schadensfall gezahlt wird. Steuerpflichtig ist die Versicherungsleistung aber nur bis zu der Höhe, in der der Schaden im Vorjahr als Werbungskosten berücksichtigt wurde (BFH-Urteil vom 13.7.2000, BFH/NV 2000 S. 1470). Jedenfalls wird der Steuerbescheid des Schadensjahres wegen der Erstattung nicht nachträglich geändert.
Im Urteilsfall ist die Revision zugelassen, aber nicht eingelegt worden. Diese hätte aber nicht in erster Linie die Frage betroffen, ob die Versicherungsleistung dem Grunde nach zu versteuern war. Vielmehr ging es in dem recht komplizierten Fall auch um die persönliche Zurechnung der Versicherungsleistungen, da der Vater das Grundstück bereits teilweise unter Vorbehaltsnießbrauch auf seine Kinder übertragen hatte.
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