Verrechnung von Altverlusten: An Einsprüche denken!

Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.  Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben. Unter den Aktenzeichen 1 K 3224/14 F (FG Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (FG Münster) sind zwischenzeitlich zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wird. Unter Berufung auf diese beiden Klagen sollten betroffene Bescheide unbedingt angefochten werden. Zumindest nach Ansicht der OFD Nordrhein-Westfalen können entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden.

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