Als Steuerberater und Fachautor ist man schnell geneigt, bei der Steuerfreiheit von Leistungen den Satzbestandteil „und sozialversicherungsfrei“ hinzuzufügen, also etwa „Der Arbeitgeber darf Spesen bis zu 14 Euro arbeitstäglich steuer- und sozialversicherungsfrei“ zahlen, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist. Doch die Regel „Steuerfreiheit = Beitragsfreiheit“ enthält mehr Ausnahmen als man denken mag.
Diese Erfahrung musste kürzlich ein Arbeitgeber in einem Berufungsverfahren vor dem LSG München machen. Dieses hat entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn enthalten sind, unabhängig von der steuerlichen Einordnung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).
Der Sachverhalt in aller Kürze: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen, damals in Höhe von 12 Euro täglich, die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren. Durch den Arbeitgeber erfolgte zwar eine monatsaktuelle Berechnung der Spesen, doch ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Arbeitnehmer an fast sämtlichen Arbeitstagen mehr als acht Stunden unterwegs. Der Sozialversicherungsträger war der Auffassung, dass die Verpflegungsmehraufwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Zurecht, wie das LSG entschieden hat.
Die Begründung, ebenfalls in aller Kürze: Auch wenn die gewährten Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch weiter erforderlich, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt hinzutreten, so dass allein die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Zusätzlichkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflegungsmehraufwand nach dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Gehalt abgezogen wird.
Betroffene Arbeitgeber, gerade in Branchen, in denen jeder Cent zählt, sollten das Urteil sorgfältig studieren. Die Revision gegen das Urteil wurde übrigens nicht zugelassen.