Lange war unklar: Haften Eltern für das Filesharing ihrer Kinder? Der nachfolgende Blog-Beitrag soll Klarheit verschaffen.
Im Streitfall hatten die Kinder oder das Kind Musiktitel über den Internet-Anschluss der Eltern im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht. Es handelte sich um einen Titel aus der Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Es ging um Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Höhe von mindestens Euro 2.500 sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von Euro 1.379,80.
Dazu hat der BGH (Urteil vom 30.3.2017 – I ZR 19/16) folgendes entschieden:
Wenn der Anschluss-Inhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, so muss er Nachforschungen dazu anstellen, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Bei einem (Familien–) Internetanschlusses gilt dies entsprechend für den Anschlussinhaber, also für die Eltern gegenüber den Kindern. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder volljährig sind.
Im Streitfall wollten die Eltern nicht offenbaren, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte. Es war ihnen jedoch bekannt, welches ihrer volljährigen Kinder (die jeweils einen eigenen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN – Router und damit selbst Zugang zu ihrem Rechner besaßen und zum Internet hatten) die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
Im Streitfall haben die Eltern das Verfahren verloren, weil sie den Namen des Kindes nicht preisgeben wollten, das die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Der BGH hat betont, dass der Anschlussinhaber den Namen preisgeben muss, wenn er ihn erfahren hat. Eltern müssen die ihnen obliegenden Nachforschungen dazu anstellen. Was den Eltern obliegt, dazu hat der BGH sich jedoch nicht geäußert.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Internetnutzung zu dokumentieren und den Computer auf die Existenz von Filesharing – Software zu untersuchen.
Fazit:
Wenn die Eltern beweisen können, dass sie ihre Kinder eingehend befragt haben, und den Namen des „Urheberrechtsverletzers“ nicht erfahren konnten oder die Kinder sich nicht mehr erinnern können, so wird dies wohl in Zukunft zur Abweisung von solchen Klage führen. Die Verweigerung einer bekannten Namensnennung ist jedoch schädlich.