Vernichtung von Kontoauszügen bei Nutzung des Kontoauszugsmanagers?

In nahezu jedem Seminar, das ich in den letzten Monaten zum Thema „GoBD“ geben durfte, ist immer wieder folgende Frage an mich gestellt worden: Können Mandanten (und auch Steuerberater) ihre Bankkontoauszüge vernichten, wenn sie den Datev-Kontoauszugsmanager nutzen?

Meine Antwort: Ich persönlich meine ja, denn durch die Verbindung mit dem (digitalen) Buchungssatz sind alle relevanten Angaben retrograd nachprüfbar. Aber: Ich habe den Teilnehmern jeweils versprochen, dass ich mich bei der Datev erkundigen werde. Antwort der Datev: bis heute „Fehlanzeige“. Ich nehme an, dass sich die Datev vor einer Antwort drücken möchte.

Daher lautet meine Empfehlung: Bewahren Sie die Kontoauszüge zumindest lose auf und vernichten Sie diese nicht – bis es eine bessere Erkenntnis gibt.

 

2 Gedanken zu “Vernichtung von Kontoauszügen bei Nutzung des Kontoauszugsmanagers?

  1. Guten Tag Herr Herold,
    ich verstehe das Problem nicht- warum wird das Ihrerseits oder durch die Datev in direkter Kontaktaufnahme zur Finanzverwaltung geklärt?

  2. Sehr geehrter Herr Löhr,
    ich denke, es ist wichtig, dass bei unseren „Handwerkszeugen“ als Steuerberater absolut sicher ist, dass diese den GoBD-Anforderungen (Revisionssicherheit, Journalfunktion etc.) Genüge tun. Schade ist es, wenn hier weder „unsere“ Genossenschaft noch die Finanzverwaltung eindeutig Stellung beziehen. Wir werden mit Updates und Hinweisen der EDV-Firmen sowie mit Verfügungen und Erlassen der Finanzverwaltung „überschwemmt.“ Wird es aber einmal richtig praxisrelevant, wartet man auf Antworten. Nach dem Motto: „Nur nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.“

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