Im Normalfall wird das Ergebnis einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter verteilt. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, wie der BFH aktuellin besonderer Weise klargestellt hat.
Ausweislich des BFH-Urteils vom 25.9.2018 (Az: IX R 35/17) ist nämlich eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer vermögensverwaltenden GbR dahingehend möglich, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter, der auf den Geschäftsanteil entfallende Einnahmen-oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll. Steuerrechtlich ist eine solche Abweichung von einer Ergebnisverteilung nach Beteiligungsverhältnissen anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung muss für die Zukunft geschlossen werden und alle Gesellschafter müssen zustimmen.
- Zudem (und dies dürfte in der Praxis von erheblicher Bedeutung sein) muss die abweichende Ergebnisverteilung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich genutzt werden.
Fakt ist zwar, dass der BFH seine bisherige Meinung zur Ergebnisverteilung einer vermögensverwaltenden GmbH mit der vorliegenden Entscheidung aufgeweicht hat, jedoch ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise vermuten wird. Insoweit muss daher bei entsprechenden Gestaltungen Vorsorge geleistet werden. Immerhin gilt zu bedenken, dass insbesondere bei hohen Verlustzuweisungen innerhalb der vermögensverwaltenden GbR für den eintretenden Gesellschafter auch entsprechende Steuervorteile winken, wenn dieser schon ein Verlust vor seinem eigentlichen Eintritt als Gesellschafter nutzen kann.
Weitere Informationen:
BFH v. 25.09.2018 – IX R 35/17