Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim

Die Übertragung von Vermögen erfolgt oftmals gegen Zahlung von lebenslangen Versorgungsleistungen an die Eltern. Dieses können Renten oder dauernde Lasten sein. Kinder, die von ihren Eltern produktives Vermögen, also z.B. einen Betrieb oder einen land -und forstwirtschaftlichen Hof übernommen haben, dürfen die Versorgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen, während die Eltern den entsprechenden Betrag versteuern müssen.

Dabei ist die Steuerermäßigung der Kinder üblicherweise wesentlich höher als die Steuerlast der Eltern. Die Übertragung von Mietwohnimmobilien ist seit einigen Jahren nicht mehr begünstigt.

Voraussetzung für den Abzug in voller Höhe ist, dass es sich um ertragbringendes Vermögen handelt und die Leistungen als dauernde Last gelten, sich also insbesondere bei einer Änderung der Versorgungsbedarfs erhöhen (oder vermindern) können. Ohne eine solche Abänderbarkeit gelten die Zahlungen „nur“ als Rente und dürfen nur mit dem so genannten Ertragsanteil abgezogen werden. Das ist steuerlich wesentlich ungünstiger.

Doch die uneingeschränkte Abänderbarkeit der Leistungen wird vielfach nicht gewünscht, da die übernehmenden Kinder befürchten, im Falle der Pflegebedürftigkeit der Eltern mit hohen Kosten für ein Pflegeheim belastet zu werden. Also wird immer wieder versucht, die Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim vertraglich auszuschließen. Ob eine solche Vereinbarung im „Fall der Fälle“ sozialrechtlich Wirkung entfaltet, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt. Das mögen Sozialrechtler beurteilen. Jedenfalls führt der Ausschluss der Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim dazu, dass die Versorgungsleistungen als Rente gewertet und dementsprechend nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden dürfen – so jedenfalls das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.7.2019 (5 K 2332/17).

Der Sachverhalt

Ende 1998 übernahm der Sohn den elterlichen Weinbaubetrieb. Er verpflichtete sich, seinen Eltern einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von umgerechnet rund 3.000 EUR monatlich als dauernde Last zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Sohnes und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z.B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Sohn die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend und beantragte mithin einen vollen Abzug. Dies wurde vom Finanzamt zunächst nicht beanstandet. Aber ab 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20 %, weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Urteil

Auch das FG sah in den Zahlungen nur eine Leibrente, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.

Die Finanzrichter ließen die Revision gegen das Urteil zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

Hinweis

Die wohl zu erwartende Revision wird spannend sein, denn im Jahre 2016 hatte der BFH wie folgt geurteilt: „Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 23.11.2016, X R 16/14).“

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungen an die Eltern im Einzelfall auch als reine Unterhaltsleistungen darstellen können, die allenfalls als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

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