Für gewöhnlich erzielen Rechtsanwälte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Mit ihrer gewöhnlichen Tätigkeit gehören Anwälte daher zu den Katalogberufen des § 18 EStG. Doch wie verhält es sich bei anderen Tätigkeiten?
Ist ein Anwalt, der als Vermittler von Fußballprofis tätig ist, gewerblich tätig? Mit dieser Frage musste sich erneut der BFH befassen.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, vermittelte Fußballprofis. Er suchte nach Vereinen und Ausrüstern und übernahm die entsprechenden Vertragsgestaltungen. Er war somit als Spielervermittler tätig. Die Vertragsgestaltung kam somit hier nur eine untergeordnete Rolle zu. Für seine Tätigkeit erhielt er ein Erfolgshonorar. Doch wie sind seine Einkünfte zu beurteilen?
Das Urteil:
Schon nach dem Urteil der Vorinstanz, ist die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen als einheitlich zu erfassende, gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung.
Bei den Einkünften von Vermittlern handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Da half es im Streitfall also auch nicht, wenn der eigene Beruf zu den Katalogberufen des § 18 EStG gehört. Da dies bereits in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist, erhielt der Kläger hier eine klare Abfuhr.
Auch auf die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht an.
Kein Rettungsring:
Ließen sich die Einkünfte klar trennen, bestünde durchaus die Möglichkeit parallel gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG zu erzielen. Doch aufgrund der pauschal gezahlten Erfolgshonorare war dies nicht möglich. Insbesondere nicht, wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, so wie in diesem Fall.
Als Trost bleibt zumindest die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG. Die Kosten für die Gewerbesteuererklärung bleiben.
Weitere Informationen:
- Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. 07.12.2021 – 13 K 70/18
- BFH, Beschluss v. 08.08.2023 – VIII B 22/22