Ist die Vermietung von Stellplätzen eine untrennbare Nebenleistung zur Wohnungsvermietung und damit umsatzsteuerfrei? Nein, wie das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 27.06.2019 entschieden hat (3 K 246/19).
Der Streitfall
Der Kläger errichtete einen Gebäudekomplex, deren Einheiten kurzfristigen Beherbergungszwecken dienen sollte. Dem entsprechend nahm er einen Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.
Im Jahr 2014 erfolgte eine Nutzungsänderung. Entgegen der ersten Absicht wurden die Gebäude nun teilweise zu dauerhaften Wohnzwecken umsatzsteuerfrei vermietet. Aus diesem Grund berichtigte das Finanzamt den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG anteilig für die Stellplätze der Dauermieter.
Das Urteil des FG Thüringen
Parkflächen sind im Allgemeinen knapp bemessen, insbesondere in Innenstadtbereichen. Es gibt daher auch Interessenten, die einen Stellplatz anmieten, ohne dass dies mit einer Wohnungsanmietung verbunden sein muss.
Aus diesem Grund kommt das Thüringer Finanzgericht zu seinem Urteil, dass es für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellflächen jeweils einen eigenständigen Markt gibt. Die Vermietung Wohnungen und die Vermietung von Stellflächen sind daher nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen.
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgte zu Unrecht.
Fazit
Der Gedanke lag nahe, es bleibt in der Praxis jedoch immer genau zu prüfen, ob wirklich eine einheitliche Leistung vorliegt oder – wie im Urteilsfall – zwei eigenständig zu beurteilende Hauptleistungen.
Weitere Informationen:
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 27.06.2019, 3 K 246/19